(1) Punkt C 4) des Anhangs C zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„C 4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen;“
(2) Punkt C 7) des Anhangs C zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.