(1) Artikel 99 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Im Falle eines Eingriffs an einem unter Landschaftsschutz gestellten Gut ohne die erforderliche Genehmigung ordnet die für deren Erteilung zuständige Behörde dem Übertreter/der Übertreterin, wie in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehen, die Durchführung von gleichwertigen Ausgleichsmaßnahmen oder die Zahlung einer Geldbuße an, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 nicht möglich ist. Kann der durch den widerrechtlichen Eingriff verursachte Schaden trotz Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig behoben werden, wird zusätzlich eine Geldbuße verhängt.“