(1) Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„a) für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,“
(2) Im Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Die Gemeinden können mit“ durch die Wörter „Die Gemeinden können mit der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen“ ersetzt.