(1) Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„c) die Maßnahmen von übergemeindlichem oder Landesinteresse, sofern ihre Konformität mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Raumordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinde festgestellt wurde; die Konformität der Projekte mit dem Plan für Raum und Landschaft der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und mit diesem Gesetz wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin festgestellt, der seine/die ihre Stellungnahme innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen mitteilen muss, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Die gegebenenfalls erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Ist für die Maßnahmen des Landes eine Änderung der Planungsinstrumente der Gemeinde erforderlich, bewirkt die Genehmigung des Projektes durch die Landesregierung auch diese Änderung, sofern die Gemeinde gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, am Verfahren zur Genehmigung des Projektes beteiligt war und zudem die Verfügbarkeit der Flächen gewährleistet ist.“