(1) Nach dem ersten Satz des Absatzes 1 des Artikels 68 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Arbeitsweise dieser Kommission wird in der Gemeindebauordnung festgelegt.“
(2) Nach Artikel 68 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gehört auch der Kommission laut Absatz 1 ohne Stimmrecht an.“