(1) Im Artikel 53 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
(2) Der dritte Satz des Absatzes 8 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.
(3) Im Artikel 53 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Worte „zudem muss ein allgemeines öffentliches Interesse bestehen“ gestrichen.