(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. September 2019, Nr. 8, als Gewinner oder Gewinnerin eines Wettbewerbs für die Ernennung zum Direktor/zur Direktorin einer Berufsschule, einer Musikschule oder eines Kindergartensprengels aufscheint oder bei einem solchen Wettbewerb für geeignet erklärt wurde, wird in Abschnitt C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, eingetragen.