(1) Unter Ziffer 13 der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, betreffend die Abteilung Denkmalpflege, erhält der dritte Aufzählungspunkt („Genehmigung und Beaufsichtigung von Restaurierungsmaßnahmen sowie Gewährung von Beiträgen“) in der Auflistung der Aufgaben des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler folgende Fassung:
„- Beaufsichtigung von Restaurierungsmaßnahmen und Gewährung von Beiträgen“