(1) Mindestens drei Monate vor Ablauf des Führungsauftrages des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor/von der vorgesetzten Abteilungsdirektorin oder vom Verwaltungsleiter/von der Verwaltungsleiterin der Krankenhauseinrichtung eine Gesamtbeurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Amtsdirektor/der betroffenen Amtsdirektorin nach Anhören des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin oder des Direktors/der Direktorin des Gesundheitsbezirks eine Kopie davon auszuhändigen.
(2) Ist die Gesamtbeurteilung nicht zufriedenstellend, kann der Amtsdirektor/die Amtsdirektorin innerhalb von 30 Tagen entsprechende Gegenäußerungen vorbringen.
(3) Die nicht zufriedenstellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin, dem Generaldirektor/der Generaldirektorin unterbreitet, der/die entscheidet, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Erneuerung des Führungsauftrages des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin. In diesem Fall nimmt der Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin die Gesamtbeurteilung für die Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen und die anderen Führungskräfte auf Betriebsebene vor, während der Bezirksdirektor/die Bezirksdirektorin sie für die Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen der Krankenhauseinrichtung und die anderen Führungskräfte auf Bezirksebene vornimmt. Die nicht zufriedenstellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin, dem Generaldirektor/der Generaldirektorin unterbreitet, um zu entscheiden, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann.