(1) Der Direktor/Die Direktorin haftet direkt für das Arbeitsergebnis der unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Umsetzung der Programme und Vorhaben sowie der vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin und von den zuständigen Vorgesetzten festgelegten Richtlinien verantwortlich; der Direktor/die Direktorin haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.