(1) Bei besonderer Notwendigkeit und falls kein Stellvertreter/keine Stellvertreterin vorhanden ist, ist der Generaldirektor/die Generaldirektorin befugt, vorübergehend die Direktion einer Abteilung dem Direktor/der Direktorin einer anderen Abteilung zu übertragen sowie vorübergehend die Direktion eines Amtes dem Direktor/der Direktorin eines anderen Amtes zu übertragen.
(2) Bei allen anderen Führungspositionen wird die Direktion dem Stellvertreter/der Stellvertreterin oder einer gleich- oder höherrangigen Führungskraft übertragen.