(1) Die Autonome Provinz Bozen beteiligt sich an der Deckung eines eventuellen Kostendefizits des Organisationskomitees (OCOG). Die Beteiligung an der Kostendeckung erfolgt anhand eines Ausgabenverteilungsplans, der über spezifische Vereinbarungen zwischen den betroffenen Körperschaften festgelegt wird, auf der Grundlage des Kriteriums des Ortes der Austragung der olympischen Disziplinen, das bereits für die Aufteilung der Bewerbungsausgaben angewandt wurde.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich insgesamt auf 19.894.366,20 Euro gemäß Gebietsübereinkommen belaufen, erfolgt: 4)