(1) Der Titel des VI. Abschnitts-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“.
(2) Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 19 (/bis (Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin)
1. Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:
- Prüfungsziel,
- Zulassung zur Prüfung,
- Prüfungsprogramm und -aufbau,
- Prüfungskommission,
- Ablauf der Prüfung,
- Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
- Anerkennung von Bildungsguthaben,
- Vorbereitungskurse.
2. Für das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen gemäß Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, entsprechen der Titel „Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin“ und die betreffende Prüfung dem Titel „Meister/Meisterin“ und der Meisterprüfung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung.
3. Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zu fördern.
4. Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe h) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.“
(3) Nach Artikel 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 19/septies (Meisterbund)
1. In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.
2. Die Aufgaben des Meisterbunds sind:
- für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
- die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
- die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
- die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
- die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
- ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.
3. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:
- der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
- der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
- der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
- der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
- nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.
4. Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.“
(4) Nach Artikel 26 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„18. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 19/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen.“
(5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Absatz 4 werden die Artikel 19/bis, 19/ter, 19/quater, 19/quinquies und 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung im Sinne dieses Gesetzes gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.
(6) Die Deckung der aus Absatz 2 dieses Artikels hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 19.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 90.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.