(1) Artikel 3/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3/bis (Arbeitsmarktbestimmungen)
1. Die Ziele, Vorgaben, Modalitäten und Fristen für die Durchführung der den Arbeitsvermittlungszentren übertragenen Dienstleistungen sowie die Richtlinien für die Einführung einheitlicher Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des Arbeitslosenstatus werden von der Landesregierung gemäß den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Kategorien von Arbeitslosen, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern.“
(2) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 4/bis (Förderung der Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt für Menschen mit Behinderung)
1. Die Zahlung des Entgelts laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, kann an die betroffenen aufnehmenden Strukturen bzw. an Hilfskörperschaften des Landes ausgelagert werden. Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts übernehmen, kann ein entsprechender wirtschaftlicher Beitrag gewährt werden.
2. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung des Beitrags laut Absatz 1 fest.“
(3) Nach Artikel 33 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 33/bis (Landesinformationssystem Arbeit (LISA))
1. Das Landesinformationssystem Arbeit (LISA) unterstützt die Bediensteten der Landesabteilung Arbeit bei der Sammlung und Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen im Bereich Arbeit.
2. Die Landesabteilung Informationstechnik, die mit der Landesabteilung Arbeit zusammenarbeitet,
- plant und verwaltet das Landesinformationssystem Arbeit,
- gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit dem staatlichen Informationssystem Arbeit,
- gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit allen übrigen Landesinformationssystemen und anderen Informationssystemen öffentlicher Körperschaften auf dem Landes- und Staatsgebiet, welche für die Abwicklung der Tätigkeiten der Abteilung Arbeit geeignet sind.“
(4) Nach Artikel 35 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 35/bis (Kommunikation und Mitteilungen zwischen den betroffenen Personen und den Arbeitsvermittlungszentren)
1. Die Mitteilung der Einladungen und der Verwaltungsmaßnahmen der Arbeitsvermittlungszentren sowie die Kommunikation zwischen den Arbeitsvermittlungszentren und den betroffenen Personen im Hinblick auf die Verwaltung des Arbeitslosenstatus erfolgen über informelle Kommunikationsmittel, wie einfache Post, Telefonnachrichten oder E-Mail, und zwar unter der von den betroffenen Personen angegebenen Adresse bzw. Telefonnummer.
2. Die Kommunikationsformen laut Absatz 1 ersetzen rechtswirksam die anderen von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kommunikationsformen.“
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 450.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 450.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 450.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.