(1) Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5/bis. Bei Auffindung von kranken oder verletzten Vögeln, die zu den geschützten Vogelarten gehören, welche in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgelistet sind, sorgt der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes für die Ablieferung derselben an ein einschlägig ermächtigtes Pflegezentrum für die heimische Vogelwelt.“
(2) In Artikel 11 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung werden die Wörter „gemäß den staatlichen Be-stimmungen abgeschlossen hat“ durch die Wörter „gemäß den staatlichen Bestimmungen abgeschlossen und die staatliche Konzessionsgebühr eingezahlt hat“ ersetzt.
(3) In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, werden nach dem Wort „Funksprechgeräte“ die Wörter „oder Foto-Videofallen“ eingefügt.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe p) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „del falco“ durch die Wörter „di falconiformi“ ersetzt.
(5) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe t) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„u) Monitoring, Zählungen von Wildtieren und ermächtigte Wildentnahmen zu behindern oder absichtlich zu stören.“
(6) In Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „sowie Wild zu stören und zu verfolgen“ durch die Wörter „sowie Wild oder rechtmäßig Jagdausübende zu stören und zu verfolgen“ ersetzt.
(7) In Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet“ durch die Wörter „Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet oder angefahren“ ersetzt und die Wörter „In diesem Fall“ werden durch die Wörter „Im ersten Fall“ ersetzt.
(8) In Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, werden nach den Wörtern „den Waffenschein,“ die Wörter „den Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionsgebühr,“ eingefügt.
(9) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „den Jagdgewehrschein“ die Wörter „den Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionsgebühr,“ eingefügt.
(10) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „und q)“ durch die Wörter „, q) und u)“ ersetzt.
(11) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„i/bis) wer mehr als die im Abschussplan laut Artikel 27 festgelegten Raufußhühner oder Steinhühner erlegt, sowie die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft,“.