(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Befähigter Lärmschutztechniker/Befähigte Lärmschutztechnikerin)
1. Der Antrag auf Aufnahme in das nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker mit Wohnsitz in der Provinz Bozen muss bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (in der Folge Agentur genannt) eingereicht werden. Die Agentur verwaltet die Aufnahmeanträge und prüft regelmäßig bei im Verzeichnis eingetragenen Personen, ob sie weiterhin die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.“
(2) In Artikel 5 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, werden die Wörter „Landesagentur für Umwelt (in Folge als Agentur bezeichnet)“ durch das Wort „Agentur“ ersetzt.
(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 19 (Schlussbestimmungen)
1. Die Gemeinden informieren die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Form über die akustische Klasse, die den einzelnen urbanistischen Zonen des Gemeindeterritoriums zugewiesen ist.
2. Die Agentur unterstützt die Gemeinden bei der Aktualisierung der G.A.K. In Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Raumplanung und nach Anhörung des Rates der Gemeinden legt die Agentur mit Leitlinien die Modalitäten für die Erstellung, die Aktualisierung und die Veröffentlichung der offiziellen digitalen Version der G.A.K. fest.
3. In den Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhangs A angewandt. Sie bestimmt die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung
4. Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge zu diesem Gesetz auf der Grundlage der Entwicklungen der Technik und von neuen technischen Erkenntnissen sowie von Änderungen der Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union.“
(4) Im ersten Satz des Anhangs A des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, werden die Wörter „, vorbehalten von der im Artikel 19 Absatz 3 enthaltenen Bestimmung“ gestrichen.