(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Melderegister für Heimtiere)
1. Beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs ist das Melderegister für Heimtiere eingerichtet, die nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.
2. Die Kennzeichnung und die Einschreibung in das Melderegister können entweder bei akkreditierten Freiberufstierärzten oder beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs erfolgen.
3. Bei der Einschreibung werden die meldeamtlichen Daten des Eigentümers und/oder des Halters registriert. Bei Minderjährigen, Entmündigten oder Unzurechnungsfähigen müssen auch die Daten eines Elternteils, des Vormunds oder Verwalters erfasst werden. Weiters werden die Kennzeichnungsdaten der Tiere registriert.
4. Ab dem 1. Jänner 2021 müssen bei Hunden auch die Daten über das genetische Profil eingetragen werden. Die Kosten sind zulasten des Eigentümers oder Halters. Für jene Hunde, die zu diesem Datum bereits registriert sind, muss die Bestimmung des genetischen Profils bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Verfahren für die Erhebung und Verwaltung von Daten über das genetische Profil werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
5. Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, werden in einen speziellen Abschnitt des Melderegisters eingetragen.
6. In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Hunde im in Absatz 5 genannten Abschnitt einzutragen sind und die möglichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Gefahren für Personen, Tiere und Eigentum.“
(2) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„g) von 50,00 Euro bis 500,00 Euro, wer die Vorschrift, Hunde nicht herumstreunen zu lassen, verletzt,“.