(1) Unter der Abteilung Wirtschaft laut Ziffer 35 der Anlage A zum Landesgesetz wird die Aufgabe „Marktforschung“ gestrichen.
(2) In der Ziffer 35. Wirtschaft der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt 35.1 folgende Bezeichnung: „Amt für Handwerk und Gewerbegebiete“. Dieses Amt übernimmt folgende Aufgaben:
(3) In der Ziffer 35. Wirtschaft der Anlage 1 zum Dekret wird das mit Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Februar 2018, Nr. 5, abgeschaffte Amt 35.2 mit der Bezeichnung „Amt für Industrie und Gruben“ wieder eingeführt. Dieses Amt übernimmt folgende Aufgaben:
(4) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret sind im fünften Aufzählungspunkt die Wörter „und Erteilung der Handelsbewilligungen für den Wanderhandel“ gestrichen.
(5) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret sind im neunten Aufzählungspunkt die Wörter „, inklusive der EU-Förderungsprogramme“ gestrichen.
(6) In der Ziffer 35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen der Anlage 1 zum Dekret wird die Aufgabe „Restfunktionen des Ex Preiskomitees“ gestrichen.