(1) Dem Amt für Weiterbildung (14.3.) der Organisationseinheit Abteilung Deutsche Kultur in der Anlage 1 zum Dekret wird die Koordinierungsstelle für Integration zugewiesen.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret wird unter der Organisationseinheit Abteilung Arbeit der letzte Aufzählungspunkt „Koordinierungsstelle für Integration“ gestrichen.
(3) In der Ziffer 14 Deutsche Kultur der Anlage A zum Landesgesetz wird der Aufzählungspunkt „Integration“ angefügt.