(1) Die Kosten der Leistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) werden für die gesamte Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit rückvergütet, wenn sie ausschließlich von Sanitätsbetrieben oder anderen öffentlichen Körperschaften erbracht wurden. Wurden diese Leistungen nach Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder nach der Gewährung der Rente erbracht, so ist für die Rückvergütung der Kosten im Voraus bei der Agentur ein begründeter Antrag einzureichen. In nachweislich dringenden Fällen kann die betroffene Person den Antrag innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Leistung stellen. Die Genehmigung durch die Agentur entfällt im Falle von Gesundheitstickets.
(2) Wurden die Leistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) von privaten Einrichtungen oder von Einrichtungen außerhalb Südtirols erbracht, so ist für die Rückvergütung der Kosten, die während oder nach der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder nach der Rentengewährung getragen wurden, vorab bei der Agentur ein begründeter Antrag einzureichen. In nachweislich dringenden Fällen kann die betroffene Person den Antrag innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Leistung stellen.
(3) Allen Anträgen muss eine ärztliche Bescheinigung beigelegt werden, aus welcher der direkte Zusammenhang mit dem Unfall oder der Krankheit hervorgeht.
(4) Die entsprechenden steuerrechtlich konformen Rechnungen oder anderen Nachweise müssen im Original und quittiert vorgelegt werden.
(5) Der Antrag wird dem Vertrauensarzt/der Vertrauensärztin der Agentur, in der Folge Vertrauensarzt/Vertrauensärztin genannt, weitergeleitet, der bzw. die ein entsprechendes Gutachten abgibt.
(6) Die betroffene Person kann in begründeten Fällen vorab die Teilzahlung von quittierten Rechnungen oder anderen Ausgabenbelegen beantragen.