(1) Im Falle der Verminderung oder Zunahme der Arbeitsfähigkeit kann der Direktor/die Direktorin der Agentur, auf Antrag der betroffenen Person oder auf Vorschlag des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin, die Einstufung der Invalidität ändern. Die Jahresrente wird dementsprechend erhöht oder gekürzt. Die Kapitalauszahlungen werden erforderlichenfalls mit bereits ausgezahlten oder noch zustehenden Entschädigungen verrechnet.
(2) Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit muss auf den Unfall oder auf die Krankheit zurückzuführen sein, der bzw. die dem Rentenanspruch oder dem Anspruch auf Kapitalauszahlung zugrunde liegt. Die Jahresrente wird entzogen, wenn die Arbeitsfähigkeit so weit wiedererlangt wird, dass die Voraussetzungen laut Artikel 8 nicht mehr bestehen.
(3) Im Falle eines Unfalls darf die erste Revision des Invaliditätsgrades frühestens ein Jahr nach dem Unfall und sechs Monate nach der Rentengewährung vorgenommen werden. Weitere Revisionen in den vier Jahren nach der Rentengewährung dürfen nur in Zeitabständen von jeweils einem Jahr erfolgen. Nach Ablauf des vierten Jahres ab der Rentengewährung dürfen nur noch zwei Revisionen vorgenommen werden, und zwar die erste nach Ablauf der folgenden drei Jahre und die zweite nach Ablauf weiterer drei Jahre. Die letzte Revision ist nur für Änderungen zulässig, die in den zehn Jahren nach der Rentengewährung eingetreten sind.
(4) Im Krankheitsfalle darf die erste Revision des Invaliditätsgrades frühestens sechs Monate nach Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder, falls eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, frühestens ein Jahr nach Krankheitseintritt vorgenommen werden. Weitere Revisionen dürfen nur in Zeitabständen von jeweils einem Jahr erfolgen. Die letzte Revision ist nur für Änderungen zulässig, die in den fünfzehn Jahren nach der Rentengewährung eingetreten sind.