1. Die Gesuche sind auf den von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken zu verfassen und beim zuständigen Landesamt vor Beginn der Investitionen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe, bei sonstiger Gesuchsablehnung, mittels einer einzigen PEC-Mitteilung im PDF-Format einzureichen.
2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Schadensaufstellung,
b) Versicherungsposition,
c) detaillierte Erklärung über andere Rechtstitel, die für den Erhalt eines Schadensersatzes von Nutzen sind,
d) Verpflichtungserklärung, die von den Versicherungsgesellschaften oder anderweitig erstatteten Beträge zu melden und jenen Anteil der Subvention rückzuerstatten, der dem durch die Versicherung oder einen anderen Rechtstitel abgedeckten Schaden entspricht,
e) Fotomaterial und weitere Unterlagen, welche die Schadensfestsetzung erlauben,
f) eventuelle weitere Unterlagen, welche vom Landesamt angefordert wird.
3. Die Subventionen laut Artikel 3 werden aufgrund der Ergebnisse der Schadenserhebung gewährt, die von den Bediensteten des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder der anderen für die einzelnen Bereiche zuständigen Landesämter vorgenommen worden sind. Auf Anfrage der mit der Schadenserhebung beauftragten Bediensteten müssen die Inventarverzeichnisse und die Ein- und Ausgangsregister der Lagerbuchhaltung für den Zeitraum unmittelbar vor der Katastrophe vorgelegt werden sowie jegliche andere Beweismittel dafür, dass das zerstörte oder beschädigte Gut bereits vor der Katastrophe vorhanden war.
4. Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Termine vervollständigte Gesuche werden von Amts wegen archiviert.