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Beschluss vom 27. August 2019, Nr. 710
Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Subventionen im Unglücks- oder Katastrophenfall

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Subventionen im Unglücks- oder Katastrophenfall

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von außerordentlichen Subventionen im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, in geltender Fassung.

Artikel 2
Begünstigte

1. Die Subventionen laut diesen Richtlinien können Unternehmen in Anspruch nehmen, die ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind und in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- Dienstleistungs- oder gastgewerbliche Tätigkeit ausüben.

2. Die Subventionen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen betreffend den Umweltschutz sowie die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

3. Ausgeschlossen von den Subventionen laut diesen Richtlinien sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer vorhergehenden Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

4. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1589/2015 des Rates vom 13. Juli 2015 zurückfordern muss, nicht rückerstattet oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.

Artikel 3
Art der Subvention

1. Die Subvention erfolgt in Form eines Kapitalbeitrages im Ausmaß von 50 Prozent der zulässigen Kosten und gemäß Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Artikel 4
Einreichung der Gesuche

1. Die Gesuche sind auf den von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken zu verfassen und beim zuständigen Landesamt vor Beginn der Investitionen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe, bei sonstiger Gesuchsablehnung, mittels einer einzigen PEC-Mitteilung im PDF-Format einzureichen.

2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Schadensaufstellung,

b) Versicherungsposition,

c) detaillierte Erklärung über andere Rechtstitel, die für den Erhalt eines Schadensersatzes von Nutzen sind,

d) Verpflichtungserklärung, die von den Versicherungsgesellschaften oder anderweitig erstatteten Beträge zu melden und jenen Anteil der Subvention rückzuerstatten, der dem durch die Versicherung oder einen anderen Rechtstitel abgedeckten Schaden entspricht,

e) Fotomaterial und weitere Unterlagen, welche die Schadensfestsetzung erlauben,

f) eventuelle weitere Unterlagen, welche vom Landesamt angefordert wird.

3. Die Subventionen laut Artikel 3 werden aufgrund der Ergebnisse der Schadenserhebung gewährt, die von den Bediensteten des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder der anderen für die einzelnen Bereiche zuständigen Landesämter vorgenommen worden sind. Auf Anfrage der mit der Schadenserhebung beauftragten Bediensteten müssen die Inventarverzeichnisse und die Ein- und Ausgangsregister der Lagerbuchhaltung für den Zeitraum unmittelbar vor der Katastrophe vorgelegt werden sowie jegliche andere Beweismittel dafür, dass das zerstörte oder beschädigte Gut bereits vor der Katastrophe vorhanden war.

4. Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Termine vervollständigte Gesuche werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 5
Gegenstand der Subvention

1. Gegenstand der Subvention sind folgende Schäden, falls sie nicht bereits durch eine Versicherung oder einen anderen Rechtstitel gedeckt sind:

a) Bauwerke,

b) Einrichtung,

c) Ausstattung,

d) technische Anlagen,

e) Lagerbestand Waren und Produkte,

f) Lagerbestand Material,

g) Personalkosten für Räumungsarbeiten.

Artikel 6
Bearbeitung und Genehmigung der Gesuche

1. Die Gesuche werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht die Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

3. Die Genehmigung oder Ablehnung der Gesuche erfolgt mit Dekret des/der zuständigen Abteilungsdirektors/Abteilungsdirektorin auf der Grundlage der Schadensbewertung der zuständigen Ämter. Die zugelassenen Kosten sind auf 500,00 Euro abzurunden.

Artikel 7
Auszahlung der Förderung

1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme.

2. Falls die Versicherungsposition oder andere Rechtstitel auf Schadenersatz zum Zeitpunkt der Auszahlung der Subvention noch nicht geklärt sind, wird die vorgesehene Subvention vorläufig mit ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung ausbezahlt.

3. Der Begünstigte muss jenen Teil der Subvention rückerstatten, der sich auf den bereits durch die Versicherung gedeckten oder durch andere Rechtstitel vergüteten Schaden bezieht.

4. Für die Auszahlung der Subventionen, die mehr als 25.000,00 Euro ausmachen, muss der Begünstigte eine Bankgarantie oder Bankbürgschaft zugunsten der Autonomen Provinz Bozen zur Einhaltung der Wiederaufbaufristen gemäß Artikel 8 und allfälliger Rückerstattungspflichten leisten.

5. Die Höhe der Bankbürgschaft oder Bankgarantie muss dem Betrag der auszuzahlenden Subvention entsprechen.

Artikel 8
Pflichten

1. Die Wiederaufbauarbeiten müssen innerhalb 24 Monate nach Gewährung der Subvention beendet sein.

Artikel 9
Widerruf der Förderungen

1. Im Falle der Nichteinhaltung der in diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle falscher Erklärungen werden die Subventionen zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen widerrufen.

Artikel 10
Kontrollen

1. Das zuständige Amt behält sich vor, nach Ablauf von 24 Monaten ab der Auszahlung stichprobenartige Kontrollen bei den geförderten Betrieben durchzuführen.

2. Die Kontrollen können durch direkte Überprüfung in Form von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung entsprechender Unterlagen erfolgen.

Artikel 11
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für jene Anträge, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region eingereicht werden; weiters gelten sie für bereits vor diesem Datum eingereichte und noch nicht genehmigte Anträge.

 

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