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1. die folgenden Vergütungen festzulegen, die den Freiberufstierärzten für die Durchführung der Pflichtprophylaxe der infektiösen und ansteckenden Krankheiten der Nutztiere in Südtirol zustehen:
a) 30,00 € für jeden Hofzutritt zum Zwecke folgender Kontrolltätigkeit:
• Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen,
• Rinderleukose,
• IBR/IPV der Rinder,
• BVD/MD der Rinder,
• Scrapie der Schafe und Ziegen,
• CAE der Ziegen,
b) 4,50 € für jedes einer Blutprobeentnahme unterzogene Tier auf:
• Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen,
• Rinderleukose,
• IBR/IPV der Rinder,
• BVD/MD der Rinder,
• Scrapie der Schafe und Ziegen,
• CAE der Ziegen,
c) 38,00 € für jeden Hofzutritt zum Zweck des Durchführens des Intrakutantestes zur Kontrolle der Rinder auf Tuberkulose und des Ablesens des Ergebnisses nach etwa 72 Stunden; kommt dieser Tarif zur Anwendung, so wird jener laut Buchstabe a) nicht angewandt,
d) 4,18 € für jedes auf Tuberkulose untersuchte Rind,
e) 3,35 € für jede Injektion des Impfstoffs gegen die Blue Tongue.
2. Sollten in einem Betrieb gleichzeitig mehrere Vorbeugungsmaßnahmen bei der gleichen Tierart oder bei verschiedenen Tierarten vorgenommen werden oder ist für eine Untersuchung ein mehrmaliger Hofzutritt von Nöten, so wird der Hofzutritt nur einmal entrichtet.
3. Im Rahmen der Prophylaxe gegen die Blue Tongue ist keine Vergütung für den Hofzutritt vorgesehen.
4. Wird an einem Tier die Untersuchung auf Tuberkulose durchgeführt sowie eine Blutprobe entnommen, so werden beide entsprechenden Beträge summiert.
5. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Abschluss der Prophylaxetätigkeiten sind seitens dem Betriebstierarzt/der Betriebstierärztin dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die zwecks der Festlegung der Höhe der Vergütung nötigen Unterlagen einzureichen. Nach Ablauf der Frist ohne dass, die vollständigen erklärenden Unterlagen vorgelegt werden, wird dem Betriebstierarzt/der Betriebstierärztin der Betrag, welcher aus den im land- und forstwirtschaftlichen tierärztlichen Informationssystem des Landes (LafisVet) registrierten Daten errechnet werden kann, anerkannt.
6. Der Beschluss Nr. 1375/2015 ist widerrufen.
Dieser Beschluss ist laut Regionalgesetz vom 19. Juni 2009 Nr. 2 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) im 1. Teil der allgemeinen Sektion des Amtsblatts der Region kundzumachen.