1. Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig.
1/bis. Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Soziales kann den Zeitraum der Gültigkeit laut Absatz 1 für maximal zwei Jahre verlängern, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) es besteht eine außergewöhnliche organisatorische Situation, die den ordnungsgemäßen Ablauf von Verfahren zur Akkreditierung von Diensten und die Einhaltung der entsprechenden Fristen verhindert,
b) es fällt eine außergewöhnlich große Anzahl an Akkreditierungen an, die im selben Jahr ablaufen und erneuert werden müssen, so dass es erforderlich ist, diese Verfahren gleichmäßig auf die folgenden Jahre zu verteilen.
1/ter. Die Verlängerung der Gültigkeit laut Absatz 1/bis kann nur Diensten gewährt werden, denen eine Akkreditierung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ohne Auflagen erteilt wurde.
2. Der Antrag auf Erneuerung der Akkreditierung muss mindestens 60 Tage vor Verfall derselben eingereicht werden.
3. Tritt einer der Umstände laut folgenden Buchstaben ein, so ist dies dem zuständigen Amt der Landesabteilung Soziales bei Vorlage des entsprechenden Antrags auf Genehmigung und Akkreditierung innerhalb folgender Fristen mitzuteilen:
a) Übersiedlung, Änderung der Aufnahmekapazität und Umstrukturierung des Dienstes: innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung/Benützungsgenehmigung durch die Gemeinde,
b) Führungswechsel: innerhalb von 30 Tagen ab der öffentlichen Übernahme des Dienstes.
4. Werden die Anträge laut den Absätzen 2 und 3 nicht eingereicht, gelten die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 4, vorbehaltlich der unmittelbaren Anwendung der weiteren vom Gesetz vorgesehenen Strafen.