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Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 462
Richtlinien zur Förderung von kurzen internationalen Mobilitätsperioden von Forscherinnen und Forschern (abgeändert mit Beschluss Nr. 1169 vom 30.12.2019 und Beschluss Nr. 560 vom 09.08.2022)

Anlage

Richtlinien für die Förderung von kurzen internationalen Mobilitätsperioden von Forscherinnen und Forschern

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung und den Anwendungsrichtlinien im Bereich Förderung der wissenschaftlichen Forschung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063, in der Folge als Anwendungsrichtlinien bezeichnet

2. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen der vorliegenden Richtlinien stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission 2014/C 198/01 „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“, dar.

Artikel 2
Ziele

1. Die von diesen Richtlinien vorgesehenen wirtschaftlichen Vergünstigungen werden gewährt, um:

a) die Forschungsfähigkeit der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung auf dem Landesgebiet zu steigern,

b) den Aufbau und die Entwicklung des Humankapitals zu fördern,

c) die Zusammenarbeit und den internationalen Wissensaustausch zwischen den verschiedenen Bereichen und Fachgebieten zu steigern.

Artikel 3
Definitionen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) internationale Mobilität: Zeitraum, den ein Forscher oder eine Forscherin im Ausland außerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino verbringt, um eine bestimmte Forschungstätigkeit durchzuführen,

b) Forscher/Forscherin: jene Person, die mit dem Begünstigten in einem Verhältnis wissenschaftlicher Zusammenarbeit steht und die beabsichtigt, einen befristeten Aufenthalt im Ausland bei einer oder mehreren gastgebenden Forschungs- Technologie- und Entwicklungsstätten zu verbringen, um ein Forschungsvorhaben umzusetzen,

c) Begünstigter: die juristische Person, die ihr Forschungspersonal ins Ausland entsendet und dem Forscher/der Forscherin sowohl in verwaltungstechnischer als auch in wissenschaftlich-professioneller Hinsicht Unterstützung garantiert sowie alle administrativen Aufgaben erfüllt. Der Begünstigte ist direkt für die korrekte Umsetzung des Vorhabens verantwortlich,

d) gastgebende Forschungseinrichtung: ein anerkanntes Forschungszentrum oder eine anerkannte Technologie-Entwicklungsstätte mit Sitz und Tätigkeit im Ausland außerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino, welche den Forscher/die Forscherin aufnimmt und an der Umsetzung seines/ihres Forschungsvorhabens mitwirkt.

Artikel 4
Begünstigte

1. Begünstigte der wirtschaftlichen Vergünstigungen sind die Subjekte laut Artikel 2 Absatz 1 der Anwendungsrichtlinien.

Artikel 5
Voraussetzungen

1. Die Begünstigten müssen die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 3 der Anwendungsrichtlinien erfüllen.

2. Es können Förderbeiträge für Forscherinnen und Forscher, die folgende Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden:

a) ein Forschungsdoktorat (PhD) bzw. ein gleichwertiges Doktoratsstudium, oder ein Masterstudium oder gleichwertiges Studium abgeschlossen haben und mindestens vier Jahre Vollzeitäquivalent an Forschungserfahrung auch durch wissenschaftliche Publikationen nachweisen können,

b) ein laufendes Arbeitsverhältnis zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Begünstigten haben.

Artikel 6
Förderfähige Vorhaben

1. Förderfähig sind Kurzaufenthalte von Forscherinnen und Forschern im Ausland zur Durchführung von Forschungstätigkeiten oder Erlernung neuer Methoden oder Technologien.

2. Der Aufenthalt muss eine Mindestdauer von 10 und eine Höchstdauer von 180 aufeinanderfolgende Kalendertagen haben.

3. Der Aufenthalt muss innerhalb von 18 Monaten nach Einreichung des Antrags abgeschlossen werden.

Artikel 7
Art und Umfang der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrags gewährt.

2. Der Förderbeitrag besteht aus:

a) einem Anteil für Verpflegungskosten (max. 50 Euro pro Tag);

b) einem Anteil für Unterkunftskosten (max. 130 Euro pro Tag);

c) einem Anteil für Reisekosten (max. 3.000 Euro).

3. Der Förderbeitrag kann im Ausmaß von bis zu 100% der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

Artikel 8
Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben

1. Die folgenden Ausgaben – vorausgesetzt, sie beziehen sich klar auf die genehmigte Mobilität und werden nach der Einreichung des Antrags bestritten – sind förderfähig:

a) Reisekosten (z.B. Fahrkarten, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut),

b) Verpflegungskosten,

c) Unterkunftskosten.

Diese Ausgaben können nur bis zum Maximalsatz laut Artikel 7 und höchstens in der Höhe der für Landesangestellte von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausgabengrenzen abgerechnet werden.

2. Nicht förderfähig sind andere Arten von Ausgaben sowie Ausgaben für:

a) Versicherungen,

b) Provisionen, Gebühren und Strafen für Umtausch oder Umbuchung der Reisetickets,

c) Gebühren für WLAN und Internetzugang,

d) zusätzliche Hotelleistungen (Minibar, Wäscherei…),

e) Postgebühren sowie Ausgaben für Drucke und Fotokopien.

Artikel 9
Antragstellung

1. Der Förderantrag, verfasst auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular, ist, bei sonstigem Ausschluss, bis zum 1. Dezember jeden Jahres einzureichen. Das Antragsformular kann von der Website http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet heruntergeladen werden und muss vollständig ausgefüllt werden.

2. Dem Antrag müssen die Anlagen laut Artikel 10 beiliegen.

3. Der Antrag kann beim zuständigen Landesamt folgendermaßen eingereicht werden:

a) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: forschung.ricerca@pec.prov.bz.it,

b) per E-Mail an folgende Adresse: forschung@provinz.bz.it.

4. Die Anträge sind digital zu unterzeichnen. Falls eine digitale Unterschrift nicht möglich ist, müssen die Anträge händisch unterzeichnet und zusammen mit einer Kopie des Ausweises des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers eingereicht werden.

5. Jeder Förderantrag muss einzeln übermittelt werden.

6. Der Förderantrag muss, bei sonstiger Ablehnung, mit einer Stempelmarke versehen sein. Mit Eigenerklärung muss im Antragsformular der Erwerb der Stempelmarke erklärt werden, unter Angabe des eindeutigen elektronischen Codes und des Datums des Erwerbs. Die Stempelmarke darf ausschließlich für einen Antrag verwendet werden.

Artikel 10
Anlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ausführliche Beschreibung der laufenden wissenschaftlichen Tätigkeiten und der im Rahmen der internationalen Mobilität geplanten wissenschaftlichen Tätigkeiten,

b) Finanzplan,

c) wissenschaftlicher Lebenslauf des Forschers/der Forscherin mit Angabe der bisher geförderten Projekte und einer Auswahl der wichtigsten Publikationen (max. 10), die einen themenrelevanten Bezug auf die im Rahmen der internationalen Mobilität geplanten Tätigkeiten haben,

d) Formular mit der Datenschutzerklärung,

e) Zeit- und Kostenplan der Tätigkeiten und diesbezüglichen Ausgaben.

2. Das zuständige Landesamt behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, die für die Bewertung des Antrags nützlich sind.

Artikel 11
Bearbeitung der Anträge

1. Die Anträge werden chronologisch nach Einreichdatum bearbeitet, im Rahmen der für das Bezugsjahr auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushalts verfügbaren Finanzmittel. Bei unzureichenden finanziellen Ressourcen werden die Anträge archiviert.

2. Das zuständige Landesamt prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit und die Vollständigkeit der Anträge. Im Falle von unvollständigen Anträgen kann es die Nachreichung der fehlenden Unterlagen anfordern. Die unvollständigen Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen ab Erhalt der Anforderung vervollständigt werden, werden archiviert.

3. Das zuständige Landesamt nimmt außerdem eine inhaltliche Bewertung der eingereichten Anträge in Bezug auf den technischen, qualitativen und finanziellen Inhalt vor.

4. Das zuständige Landesamt kann dem Technischen Beirat laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, die Anträge zur Begutachtung vorlegen.

Artikel 12
Gewährung des Förderbeitrags

1. Der Begünstigte darf die Tätigkeit erst nach der Einreichung des Antrags beginnen. Die Durchführung der Tätigkeit und die Tätigung der entsprechenden Ausgaben erfolgen nach dem vorgelegten Kosten- und Zeitplan.

2. Der Förderbeitrag darf nicht rückwirkend gewährt werden.

3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Landesabteilung verfügt die Gewährung der Förderung.

Artikel 13
Auszahlung und Vorschuss

1. Der Förderbeitrag wird dem Begünstigten nach Einreichung der Unterlagen laut Artikel 14 und nach Überprüfung derselben durch das zuständige Landesamt ausbezahlt.

2. Für die Auszahlung des gesamten Förderbeitrags dürfen die vom Begünstigten zur Umsetzung der geförderten Initiative bestrittenen Ausgaben nicht niedriger sein als der Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben.

3. Es kann die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 50 Prozent des für jedes Jahr gewährten Förderbeitrags beantragt werden. Bei mehrjährigen Anträgen muss der Vorschuss für jedes einzelne Jahr beantragt werden.

4. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt die Auszahlung der Förderung.

Artikel 14
Abrechnung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von 90 Tagen nach Ende der Mobilität dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden.

2. Der Förderbeitrag wird auf der Grundlage der bestrittenen und ordnungsgemäß abgerechneten Ausgaben ausgezahlt. In keinem Fall dürfen die Höchstgrenzen laut Artikel 7 und der genehmigte Finanzplan überschritten werden.

3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Antrag auf Auszahlung, verfasst auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular. Das Auszahlungsformular kann von der Website http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet heruntergeladen werden und muss vollständig ausgefüllt werden,

b) eine detaillierte Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin. Die Liste kann auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular abgefasst werden,

c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass:

- die Ausgaben effektiv bestritten wurden,

- die Ausgabenbelege im Besitz des Begünstigten sind, der sich verpflichtet, diese 10 Jahre lang ab deren Ausstellung/Registrierung aufzubewahren,

- die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen fortbestehen und er/sie um die Folgen einer Falschaussage oder Vorenthaltung notwendiger Informationen weiß,

- weder andere Förderanträge gestellt noch wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Ausgaben erlangt wurden,

- die Periode bzw. die Anzahl der Tage, die der Forscher/die Forscherin in Ausland zum Forschungszweck verbracht hat, bestätigt wird,

d) ein Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Tätigkeiten mit einer Liste der eventuellen Forschungsprodukte (veröffentlichte oder im Druck befindliche Publikationen, Database), den erzielten Ergebnissen, einem Bericht über die im Rahmen der Forschung aktivierten und genutzten Netzwerke, eventuelle Abweichungen von den im Förderantrag angeführten Zielen oder über eventuelle Änderungen bei der Durchführung der im Zeit- und Kostenplan vorgesehen Aktivitäten,

e) eine Erklärung der Einrichtung/en, an der/denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt wurden, durch die der Aufenthalt der Forscherin/des Forschers bestätigt wird.

4. Der Auszahlungsantrag muss auf dem vom Amt bereitgestellten und auf der Website http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet/ verfügbaren Formular verfasst werden und die in diesem Artikel aufgelisteten Anlagen enthalten. Der Antrag muss nach den Modalitäten laut Artikel 9 Absätze 3 und 4 beim zuständigen Landesamt eingereicht werden.

Artikel 15
Pflichten

1. Der Begünstigte befolgt die allgemeinen Pflichten laut Artikel 18 Absatz 1 der Anwendungsrichtlinien.

2. Der Begünstigte verpflichtet sich außerdem:

a) den Forscher oder die Forscherin bei der Umsetzung seiner/ihrer Tätigkeit im Ausland zu unterstützen,

b) allfällige Änderungen des Zeit- und Kostenplans dem zuständigen Landesamt bis spätestens 5. Dezember eines jeden Jahres mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Andernfalls wird der nicht im Jahr ausgegebene Betrag in Erhausung festgestellt und nicht mehr verfügbar sein,

c) dem zuständigen Landesamt allfällige Änderungen der Mobilität rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss vor dem Beginn der Mobilität erfolgen, mit Ausnahme von begründeten und genehmigten Fällen.

Artikel 16
Kumulierungsverbot

1. Die Förderbeiträge laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder EU-Bestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Förderungen kumuliert werden.

Artikel 17
Widerruf

1. Der Widerruf des gesamten oder eines Teils des Förderbeitrags ist in Artikel 18 der Anwendungsrichtlinien geregelt.

2. Der gewährte Förderbeitrag wird außerdem zum Teil oder ganz widerrufen, falls die Pflichten laut Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinien nicht beachtet werden.

3. Auf den widerrufenen Betrag, der bereits ausbezahlt wurde, sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

4. Der Widerruf wird im Verhältnis zur Art und zum Ausmaß der Änderung des geförderten Projekts angewandt.

Artikel 18
Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch, um die regelmäßige Durchführung der Mobilitätsperiode und des geförderten Projekts sowie den Wahrheitsgehalt der abgegebenen Erklärungen zu überprüfen.

2. Darüber hinaus werden sämtliche Zweifelsfälle überprüft.

Artikel 19
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Im Falle von unrechtmäßig in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 20
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, die ab dem 1. Oktober 2022 eingereicht werden.

 

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