1. Die folgenden Ausgaben – vorausgesetzt, sie beziehen sich klar auf die genehmigte Mobilität und werden nach der Einreichung des Antrags bestritten – sind förderfähig:
a) Reisekosten (z.B. Fahrkarten, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut),
b) Verpflegungskosten,
c) Unterkunftskosten.
Diese Ausgaben können nur bis zum Maximalsatz laut Artikel 7 und höchstens in der Höhe der für Landesangestellte von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausgabengrenzen abgerechnet werden.
2. Nicht förderfähig sind andere Arten von Ausgaben sowie Ausgaben für:
a) Versicherungen,
b) Provisionen, Gebühren und Strafen für Umtausch oder Umbuchung der Reisetickets,
c) Gebühren für WLAN und Internetzugang,
d) zusätzliche Hotelleistungen (Minibar, Wäscherei…),
e) Postgebühren sowie Ausgaben für Drucke und Fotokopien.