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1. In Abweichung zu der mit Beschluss Nr. 1210 vom 20.11.2018 in der Anlage „A“ zum Artikel 5, Absatz 2 genehmigten Regelung, wird für jene Bürger, die den notariellen Kaufvertrag der Wohnung im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.06.2019 abschließen, die Möglichkeit gegeben, das Gesuch um Bauspardarlehen bei den teilnehmenden Banken bis einschließlich 31.07.2019 einzureichen.
2. Der Buchstabe e), Absatz 2 des Art. 10, der Anlage „A“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1210 vom 20.11.2018, ist abgeschafft.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.