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1. Für eine Überprüfung ob es ein einfacheres System mit weniger bürokratischem Aufwand bei der Abgabe diätetischer Produkte an Menschen mit Zöliakie gibt, das es aber gleichzeitig dem Südtiroler Sanitätsbetrieb ermöglicht die vom Gesetz vorgesehenen Kontrollen durchzuführen, soll die Anwendung der eigenen Beschlüsse Nr. 62/2019 und Nr. 131/2019 um weitere drei Monate, also auf den 1. Juli 2019, verschoben werden.
2. Im eigenen Beschluss vom 5. Februar 2019, Nr. 62, i.g.F., im beschließenden Punkt Nr. 9 werden die Worte „1. April 2019“ durch die Worte 1. Juli 2019“ersetzt.
3. Im eigenen Beschluss vom 26. Februar 2019, Nr. 131, werden im beschließenden Teil unter Punkt Nr. 5 die Worte „1. April 2019“ durch die Worte „1. Juli 2019“ ersetzt.
4. Über etwaige Beanstandungen, die bis zur Erlangung der Wirksamkeit der beiden genannten Beschlüsse bei der Abgabe von glutenfreien Produkten über Apotheken und Handelsbetriebe eingereicht werden sollten, entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 des geltenden Landesvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den öffentlichen und privaten Apotheken in Südtirol.
5. Die Finanzierung der Ausgaben, die durch die Umsetzung des gegenständlichen Beschlusses entstehen, erfolgen über das Kapitel „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von nicht zweckgebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben (Kapitel U13011.0000) des Verwaltungshaushaltes des Landes.
6. Gegenständlicher Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.