1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.
2. Das Landesamt für Gesundheitsordnung ist befugt, zusätzliche Unterlagen und Informationen, welche als notwendig erachtet werden, anzufordern.
3. Die Einrichtungen müssen der Aufforderung zur Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen und Informationen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung Folge leisten.
4. Jegliche Änderung, die sich nach der Antragstellung ergeben sollte, muss vom Antragsteller umgehend und schriftlich dem Amt für Gesundheitsordnung mitgeteilt werden, welches die Abänderung gemäß den geltenden Richtlinien genehmigen muss.
5. Für die Bewertung der Beitragsanträge kann das Amt eine eigene Kommission einsetzen, welche von der Abteilungsdirektorin/vom Abteilungsdirektor ernannt wird, oder eine Expertin/einen Experten um Beratung ersuchen.