1. Sind die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer als der gewährte Vorschuss, setzt das zuständige Amt anhand der effektiv bestrittenen Ausgaben die Höhe des zustehenden Beitrags neu fest. In diesem Fall muss die Einrichtung die Differenz, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen, zurückzahlen.
2. Werden die Initiativen, für die ein Beitrag gewährt wurde, nicht umgesetzt, muss die Einrichtung den erhaltenen Vorschuss der Landesverwaltung, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen, zurückzahlen.
3. Reicht die Einrichtung bis zur Ausschlussfrist vom 31. März des auf die Gewährung des Beitrags folgenden Jahres die Rechnungslegung nicht ein, verliert sie das Anrecht auf den Beitrag und muss den Vorschuss, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen, zurückzahlen.
4. Sollten die vorgesehenen und verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, um alle vom Amt für Gesundheitsordnung zum Beitrag zugelassenen Anträge zu finanzieren, werden die Beiträge proportional herabgesetzt.