1. Den Einrichtungen ohne Gewinnabsicht kann ein Vorschuss des gewährten Beitrages in Höhe von maximal 70 Prozent für laufende Ausgaben und von maximal 50 Prozent für Initiativen gewährt werden. Dieser Vorschuss wird nur dann ausgezahlt, wenn ein Beitrag in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro gewährt wurde.