(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags die Leitung der entsprechenden Rechtsnachfolgeorganisationseinheiten.
(2) Die vom Ladinischen Pädagogischen Institut bzw. von dessen Rechtsnachfolgern abgeschlossenen Verträge werden für die Autonome Provinz Bozen von der Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung verwaltet.