(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen sowie die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen.