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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Jänner 2019 bis zum 30. September 2021 bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden.
3. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 667 vom 21. Juni 2016 ist widerrufen. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Anträge, die bis 31.12.2018 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.