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1. Die „Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, werden genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für Anträge, die ab dem 1. Jänner 2019 beim zuständigen Landesamt eingereicht werden
3. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 214 vom 13. März 2018, in geltender Fassung, ist widerrufen. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Anträge, die bis 31.12.2018 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
4. Für die Förderung der Multifunktionsbecken wird dem Amt für Industrie und Gruben nach Aushändigung eines entsprechenden technischen Gutachtens der Abteilung Forstwirtschaft Zugriff auf das entsprechende Kapitel der Abteilung Forstwirtschaft des Verwaltungshaushalts der Autonomen Provinz Bozen gewährt
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seiner Wirksamkeit der Europäischen Kommission übermittelt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.