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Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für den Bau neuer Wasserkraftwerke für die Stromversorgung von Gebäuden, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 252 vom 09.04.2019, Beschluss Nr. 1176 vom 30.12.2019 und Beschluss Nr. 1094 vom 29.12.2020)

ANLAGE A

Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für den Bau neuer Wasserkraftwerke für die Stromversorgung von Gebäuden, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für den Bau und die Erweiterung von Wasserkraftwerken zur Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz mit einem angemessenen technischen und finanziellen Aufwand und unter vertretbaren Umweltauswirkungen nicht durchführbar ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Bau: Errichtung eines neuen Wasserkraftwerkes, für welche der Erlass der entsprechenden Wasserkonzession notwendig ist,

b) Erweiterung: Ausbau von bereits bestehenden Wasserkraftwerken, durch Verbesserungen, Automatisierungen, Optimierung der Wassernutzung oder Regulierungen, die eine Erhöhung der Stromproduktion von mindestens 20 Prozent und mehr Nachhaltigkeit ermöglichen. Bewirkt die Umsetzung dieser Maßnahmen eine wesentliche Änderung der Vorgaben aus der bestehenden Wasserkonzession, ist der Erlass einer neuen Konzession notwendig,

c) Almen: alle natürlichen Dauergrünlandflächen, die im Handbuch des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Bauten und Anlagen,

d) Schutzhütten: die im vom Landesfunktionsbereich Tourismus geführten Schutzhüttenverzeichnis eingetragenen Gebäude,

e) Baubeginn: Beginn der Bauarbeiten für die Maßnahme oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, welche die Investition für die Maßnahme unumkehrbar macht. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

e1) bei konzessions-, ermächtigungs- oder meldepflichtigen Bauarbeiten, die einer Baubeginnmeldung bei der zuständigen Gemeinde unterliegen, gilt diese als Baubeginn,

e2) als Baubeginn gelten auch Ausgaben wie Anzahlungsrechnungen, Vorverträge, welche Auszahlungen oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorsehen, oder Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen, aus denen die Unumkehrbarkeit der Investition ersichtlich ist,

e3) nicht als Baubeginn gilt das Verfahren zum Erlass der Wasserkonzession,

e4) nicht als Baubeginn gelten ferner der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien,

f) zulässige Kosten: zulässige Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einer Referenzinvestition,

g) Referenzinvestition: eine der geförderten Maßnahme ähnliche, aber weniger umweltfreundliche Investition, die auch ohne Beitrag umsetzbar gewesen wäre,

h) kleine Unternehmen: die so im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierten Unternehmen.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in Südtirol die Maßnahmen laut Artikel 1 durchführen.

Artikel 4
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Beitragsanträge müssen samt den erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden.

2. Die Vorlage einer Baubeginnmeldung, von Ausgabenbelegen wie Anzahlungsrechnungen, von Vorverträgen, die Anzahlungen oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorsehen, oder von Nachweisen über Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen mit einem früheren Datum als jenem der Antragstellung hat die Ablehnung des Beitragsantrags zur Folge.

3. Für die Erweiterung bereits bestehender Wasserkraftwerke können Beiträge nur einmal während der Laufzeit der Wasserkonzession gewährt werden.

Artikel 5
Zulässige Kosten

1. Von den Gesamtkosten der Maßnahme sind die Kosten für die Referenzinvestition abzuziehen. Als Referenzinvestition gelten die Kosten (ohne Mehrwertsteuer) für ein diesel- oder benzinbetriebenes Stromaggregat mit einer in etwa vergleichbaren Leistung:

- bis einschließlich 10 kW: 450 €/kW;

- ab 10 kW bis einschließlich 20 kW: 295 €/kW;

- ab 20 kW bis einschließlich 30 kW: 223 €/kW

- ab 30 kW bis einschließlich 40kW: 185 €/kW

- ab 40 kW bis einschließlich 50 kW: 166 €/kW.

2. Die Kosten für Projektierungsaufträge und Machbarkeitsstudien sind im Ausmaß von bis zu 5 Prozent des Gesamtbetrags der Durchführungsarbeiten ohne Mehrwertsteuer zulässig.

3. Nicht zulässig sind Kosten für Enteignungen, Erschließungen, Ankauf von Grundstücken, Entschädigungen, andere finanzielle Aufwände und für Verwaltungsakte; weiters sind die Kosten für Eigenleistungen oder Regiearbeiten durch den Begünstigten nicht zulässig.

Artikel 6
Ausmaß der Beiträge

1. Die Beiträge werden in folgendem prozentualen Ausmaß der zugelassenen Kosten gewährt:

a) Bau und Erweiterung von Wasserkraft-werken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Stromnetz angeschlossenen Alm- und Schutzhütten: bis zu 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen wird der Beitrag auf 40 Prozent und bei Großunternehmen auf 30 Prozent reduziert;

b) Bau und Erweiterung von Wasserkraftwerken für die Eigenversorgung mit elektrischer Energie von nicht an das Netz angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen und Betriebsgebäuden: 25 Prozent.

Artikel 7
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder in anderen Bestimmungen zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz auch telematisch bereitgestellten Formblatt verfasst und samt den erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden.

2. Der Antrag kann folgendermaßen vorgelegt werden:

a) direkt beim Landesamt für Energie und Klimaschutz, Mendelstraße 33 in Bozen; in diesem Fall ist das Protokolldatum der Landesverwaltung maßgeblich,

b) per Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: energie.energia@pec.prov.bz.it; in diesem Fall ist das Datum der PEC-Sendung maßgeblich.

3. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, das telematische Formular zu verwenden und über PEC einzureichen.

4. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen.

5. Die Beitragsanträge müssen mit einer Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe versehen sein. Bei elektronischer Übermittlung müssen im Antrag die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein. Der/Die Antragstellende muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.

6. Den Beitragsanträgen ist ein technischer Bericht mit folgenden Angaben beizulegen:

a) Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten,

b) Durchführungsort der Maßnahme,

c) Veranschlagung der Kosten für die Maßnahme, die gemäß der geltenden Preisliste der Landesabteilungen Forstwirtschaft und Landwirtschaft sowie der Landesagentur für Umwelt ermittelt werden.

7. Für Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss ein Zeitplan mit den jährlich anfallenden Kosten beiliegen.

8. Eine Maßnahme darf nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden.

9. Unvollständige Anträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung des Amtes zu vervollständigen. Anderenfalls werden sie abgewiesen und archiviert.

10. Anträge auf mit Mehrkosten verbundene Änderungen in Zusammenhang mit bereits vorgelegten Beitragsanträgen müssen vor Baubeginn und vor der Gewährung des Beitrags für den ursprünglichen Antrag beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden, und zwar versehen mit einer Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

Artikel 9
Genehmigung der Beiträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt genehmigt in Anwendung dieser Richtlinien und im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushaltes die Beiträge, und zwar mit Bezug auf die im Kostenvoranschlag und im Zeitplan angegebenen Kosten; die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und müssen vollständig sein.

2. Sind die verfügbaren Geldmittel erschöpft, so hat dies die Ablehnung des Antrags zur Folge.

3. Die Ablehnung des Antrags aus dem Grund laut Absatz 2 schließt eine erneute Antragstellung für die gleiche Maßnahme nicht aus.

Artikel 10
Auszahlung der Beiträge

1. Die Anträge auf Beitragsauszahlung müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten Formblatt verfasst werden und sind samt den erforderlichen Unterlagen, direkt, per Post oder per zertifizierter elektronischer Post (PEC) beim Landesamt für Energie und Klimaschutz gemäß den geltenden Bestimmungen einzureichen.

2. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, das telematische Formular zu verwenden und über PEC einzureichen.

3. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

4. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der/die Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 3.

5. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und im über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen im Papierformat oder in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.

6. Dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen der Rechnungen beiliegen; weiters muss auf dem Auszahlungsantrag das effektive Datum des Beginns der Arbeiten für die geförderte Maßnahme angegeben werden. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen. Falls die Überweisung online erfolgt ist, muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach Eingabe der Überweisung datiert sein.

7. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach der Antragsstellung ausgestellt worden sein. Die Rechnungen für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein früheres Datum als jenes der Antragsstellung aufweisen.

8. Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten/die Begünstigte ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme müssen detailliert angegeben sein.

9. Bei Leasing müssen der Leasingvertrag (Original oder beglaubigte Kopie) sowie eine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht werden. Für die Auszahlung muss der Leasingvertrag nach der Antragstellung abgeschlossen worden sein.

10. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.

11. Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Zahlung ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.

12. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Beiträge ausgezahlt werden.

Artikel 11
Änderungen in der Auszahlungsphase

1. In der Auszahlungsphase sind unwesentliche Änderungen innerhalb der verschiedenen Ausgabenpositionen der anerkannten Kosten sowie unwesentliche Projektabweichungen zulässig.

2. Die Beiträge können auch dann ausgezahlt werden, wenn andere als im Antrag angegebene Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden, vorausgesetzt, sie entsprechen den technischen Vorgaben.

Artikel 12
Pflichten der Begünstigten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet,

a) innerhalb von 60 Tagen sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf des Beitrags haben können,

b) dem Landesamt für Energie und Klimaschutz sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Auszahlung der Beiträge für notwendig erachtet, sowie den Zugang zu den geförderten Anlagen und Bauten zu gewährleisten,

c) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.

Artikel 13
Kontrollen

1. Das Landesamt für Energie und Klimaschutz führt an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge Stichprobenkontrollen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Festlegung der zu kontrollierenden Anträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugszeitraum ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:

a) der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Eigenbescheinigungen,

b) das Erreichen der Zielsetzungen laut Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, im Rahmen einer Abnahmeprüfung zur Feststellung der fachgerechten Ausführung und Funktionalität der Maßnahme.

Artikel 14
Widerruf der Beiträge

1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder falsche Erklärungen abgegeben wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Landesagentur für Umwelt widerrufen und der/die Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

2. Bei Wasserkraftwerken, für die ein Beitrag gewährt wurde und die in den zehn Jahren nach der Errichtung an das Stromnetz angeschlossen werden, wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur verbleibenden Zeit widerrufen und der/die Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Kann die Stichprobenkontrolle aus Verschulden des/der Begünstigten nicht durchgeführt werden, so wird der gewährte Beitrag widerrufen und der/die Begünstigte muss ihn gegebenenfalls zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Artikel 15
Wirksamkeit

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

 

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