1. Die Anträge auf Beitragsauszahlung müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten Formblatt verfasst werden und sind samt den erforderlichen Unterlagen, direkt, per Post oder per zertifizierter elektronischer Post (PEC) beim Landesamt für Energie und Klimaschutz gemäß den geltenden Bestimmungen einzureichen.
2. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, das telematische Formular zu verwenden und über PEC einzureichen.
3. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
4. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der/die Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 3.
5. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und im über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen im Papierformat oder in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.
6. Dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen der Rechnungen beiliegen; weiters muss auf dem Auszahlungsantrag das effektive Datum des Beginns der Arbeiten für die geförderte Maßnahme angegeben werden. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen. Falls die Überweisung online erfolgt ist, muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach Eingabe der Überweisung datiert sein.
7. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach der Antragsstellung ausgestellt worden sein. Die Rechnungen für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein früheres Datum als jenes der Antragsstellung aufweisen.
8. Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten/die Begünstigte ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme müssen detailliert angegeben sein.
9. Bei Leasing müssen der Leasingvertrag (Original oder beglaubigte Kopie) sowie eine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht werden. Für die Auszahlung muss der Leasingvertrag nach der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
10. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.
11. Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Zahlung ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.
12. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Beiträge ausgezahlt werden.