(1) Alle bereits bestehenden Tourismusvereine und Tourismusgenossenschaften, die im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes in das Landesverzeichnis eingetragen sind, müssen ihre Satzungen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Grundsätzen der ihrer Rechtsform entsprechenden Rahmensatzung laut Anhang A oder Anhang B dieser Verordnung anpassen.
(2) Vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes gilt die in Absatz 1 genannte Frist auch für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen laut Artikel 5 des Gesetzes.
(3) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels führt zur Streichung aus dem Landesverzeichnis.