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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 2018, Nr. 351)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Dezember 2018, Nr. 51.

Art. 3

(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Gesellschaft schreitet zur Annullierung von Vorankündigungen verwaltungsbehördlicher Stilllegung, zur Löschung eingetragener verwaltungsbehördlicher Stilllegungen und zur Einstellung von Tätigkeiten zur Pfändung registrierter beweglicher Güter, wenn der Schuldner/die Schuldnerin ein entsprechendes von ihm/ihr unterzeichnetes Gesuch stellt und diesem Unterlagen beilegt, mit denen nachgewiesen wird, dass das betroffene bewegliche Gut zur Nutzung durch einen Menschen mit Behinderung oder zu dessen Transport bestimmt ist. Der Inhalt des Gesuchs, die vorzulegenden Unterlagen, die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden dem Schuldner/der Schuldnerin von der Gesellschaft bekannt gegeben.“