2.1 Im Abschnitt 5 – Beihilfe im Bienenzuchtsektor – der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unter Artikel 55 Absatz 4 die beihilfefähigen Maßnahmen aufgelistet.
2.2 Mit den Dekreten des Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik (MIPAAF) vom 25. März 2016 und vom 28. Februar 2017 wurden die Bestimmungen für die Umsetzung des nationalen Dreijahresprogramms zugunsten des Bienenzuchtsektors festgelegt.
2.3 Artikel 6 Absatz 2 des Ministerialdekrets vom 25. März 2016 sieht vor, dass die Regionen und autonomen Provinzen, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der örtlichen Imkerei, zusätzliche Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen festlegen können.
2.4 Mit den operativen Anweisungen der Agentur für die Auszahlung in der Landwirtschaft AGEA Nr. 28 vom 27. Juli 2016, in geltender Fassung, wurden allgemeine Anweisungen zur Vorlage, Kontrolle und Abrechnung der Beihilfeanträge im Dreijahreszeitraum 2016-2019 erteilt.
2.5 Unter Berücksichtigung der angeführten Vorgaben werden mit dem Jahresprogramm 2018/2019 der Autonomen Provinz Bozen folgende Maßnahmen umgesetzt:
Maßnahme a 1.2
Aus- und Weiterbildungskurse
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Organisation und Durchführung von Treffen sowie Aus- und Weiterbildungskursen für die Imkerinnen und Imker und die von den Imkerverbänden mit deren Beratung beauftragten Bienensachverständigen (z.B. Wanderlehrpersonen, Bienenexperten und Bienenexpertinnen),
• Teilnahme an Kursen für die Aus- und Weiterbildung der von den Imkerverbänden mit der Imkerberatung beauftragten Bienensachverständigen.
Zulässige Kosten:
• Kosten für die Miete von Räumlichkeiten und Geräten zur Veranstaltung von Treffen sowie Aus- und Weiterbildungskursen für die Imker/innen und Bienensachverständigen,
• Kosten für den Druck von Einladungen, Werbe- und Informationsmaterial und Ähnlichem,
• eventuelle Einschreibegebühren für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen, einschließlich der Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung der teilnehmenden Bienensachverständigen; bei Nutzung von Privatfahrzeugen muss der jeweilige Imkerverband die zurückgelegten Fahrtkilometer bestätigen, wobei pro Kilometer maximal 0,40 Euro anerkannt werden; im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gelten die Höchstsätze für das Verwaltungspersonal der Autonomen Provinz Bozen laut geltendem Kollektivvertrag,
• Vergütung und Erstattung der Kosten für Referentinnen und Referenten; zur Berechnung der Beihilfe werden die Höchst-sätze laut Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2015, Nr. 385, angewandt.
Die Imkerverbände müssen Ort, Termin und Thema der Aus- und Weiterbildungskurse für die Imker/innen und Bienensachverständigen mindestens 7 Tage im Voraus dem Landesamt für Viehzucht mitteilen.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Zahlungsbelege mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Teilnahmeregister mit Angabe des Themas der Aus- bzw. Weiterbildung, der Referenten und Referentinnen, der Projektverantwortlichen, der Anzahl der Lehrstunden und der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer, die ihre effektive Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen müssen,
• analytische Abrechnung mit Angabe der einzelnen Kostenposten,
• Kopie des Informationsmaterials,
• abschließender Fachbericht.
Beihilfe:
• 80 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme a.2
Seminare und Fachtagungen
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Organisation und Durchführung von Seminaren, Fachtagungen, Lehrfahrten und Messen für Imker/innen und für die von den Imkerverbänden mit der Imkerberatung beauftragten Bienensachverständigen,
• Teilnahme an Seminaren, Fachtagungen, Lehrfahrten und Messen für die von den Imkerverbänden mit der Imkerberatung beauftragten Bienensachverständigen sowie für die Vorstandsmitglieder der Imkerverbände.
Zulässige Kosten:
• Kosten für die Miete von Räumlichkeiten und Geräten zur Durchführung von Seminaren, Tagungen und Messen im Bereich Bienenzucht,
• Kosten für den Druck von Einladungen, Werbematerial, Tagungsunterlagen und Ähnlichem,
• eventuelle Einschreibegebühren für die Teilnahme an Seminaren, Tagungen und Messen, einschließlich Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung der von den Imkerverbänden mit der Imkerberatung beauftragten Bienensachverständigen sowie der Vorstandsmitglieder der Imkerverbände; bei Nutzung von Privatfahrzeugen muss der jeweilige Imkerverband die zurückgelegten Fahrtkilometer bestätigen, wobei pro Kilometer maximal 0,40 Euro anerkannt werden; im Hinblick auf die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gelten die Höchstsätze für das Verwaltungspersonal der Autonomen Provinz Bozen laut geltendem Kollektivvertrag,
• Kosten für Referentinnen und Referenten; zur Berechnung der Beihilfe werden die Höchstsätze laut Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2015, Nr. 385, angewandt.
• Fahrtkosten im Rahmen von Lehrfahrten für Imker/innen und Bienensachverständige, wobei das Lehrfahrtprogramm ausschließlich Imkerei-Fachthemen enthalten darf.
Die Imkerverbände müssen Ort, Termin und Thema der Seminare, Tagungen und Messen und sonstigen Veranstaltungen mindestens 7 Tage im Voraus dem Landesamt für Viehzucht mitteilen.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Zahlungsbelege mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Teilnahmeregister mit Angabe des Themas des Seminars, der Tagung oder der Veranstaltung, der Referenten und Referentinnen, der Projektverantwortlichen, der Anzahl der Lehrstunden und der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer, die ihre effektive Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen müssen,
• analytische Abrechnung mit Angabe der einzelnen Kostenposten,
• Kopie des Informationsmaterials,
• abschließender Fachbericht.
Beihilfe:
• 100 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme a.3
Kommunikationsmaßnahmen: didaktische Hilfsmittel, Abonnements, Faltblätter und Informationsbroschüren
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Aus- und Weiterbildung der Imker/innen und Bienensachverständigen.
Zulässige Kosten:
• Ankauf von didaktischen Hilfsmitteln zur Vermittlung neuer Erkenntnisse im Bereich Bienenzucht,
• Druck und Versand von Verbandsmitteilungen, Faltblättern, Informationsbroschüren und Ähnlichem,
• Planung und Ausarbeitung von Anschauungsmaterial,
• Abonnement von Bienen-Fachzeitschrif-ten.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Zahlungsbelege mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Kopie des Informationsmaterials mit der entsprechenden Empfängerliste,
• abschließender Fachbericht.
Beihilfe:
• 90 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme a.5
Ermittlung und Anwendung fortschrittlicher Techniken zur Vermittlung neuer Erkenntnisse im Bereich Bienenzucht
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Aus- und Weiterbildung der Imker/innen und Bienensachverständigen.
Zulässige Kosten:
• Ankauf von didaktischen Hilfsmitteln zur Vermittlung neuer Erkenntnisse im Bereich Bienenzucht,
• Planung, Ausarbeitung und Versand von Informationsmaterial,
• Veröffentlichungen im Internet.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Zahlungsbelege mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Kopie des hergestellten Informationsmaterials,
• abschließender Fachbericht.
Beihilfe:
• 100 Prozent der anerkannten Kosten.
Zulässige Kosten für Informations- und Werbematerial im Rahmen der Maßnahmen a
Das gesamte Informations- und Werbematerial, das im Rahmen der Maßnahmen a hergestellt wird, muss in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht das Logo der Europäischen Union und darunter den Schriftzug „Europäische Union“ tragen, und, ebenfalls auf der Titelseite, das Logo der Republik Italien, zusammen mit dem Schriftzug „Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik“.
Außerdem müssen bei Drucksachen in Zusammenhang mit den Maßnahmen a.1, a.2 und a.3 mindestens drei Kostenvoranschläge eingeholt werden; bei gleicher Qualität der Drucksachen muss der niedrigste Kostenvoranschlag gewählt werden.
Maßnahme b.4
Ankauf von Pharmaka zur Bekämpfung der Aggressoren und Krankheiten des Bienenvolkes, insbesondere der Varroa
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Endbegünstigte der Maßnahme sind die Mitglieder der Imkerverbände, also die Imkerinnen und Imker selbst, welche die Mittel zu einem reduzierten Preis erhalten.
Art der Maßnahme:
• gemeinschaftlicher Ankauf über die Imkerverbände von geeigneten, zugelassenen Mitteln zur Bekämpfung von Varroa und der damit verbundenen Krankheiten sowie Verteilung dieser Mittel je nach gemeldeter Bienenvölkerzahl über den Fachhandel.
Zulässige Kosten:
• Kosten für den Ankauf von Pharmaka.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Rechnungen mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Liste der begünstigten Imkerinnen und Imker, mit Angabe des Mittels und der zugewiesenen Menge, wobei die Imker/innen den Erhalt durch ihre Unterschrift bestätigen.
Beihilfe:
• 50 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme c.2
Ankauf der Ausrüstung für die Bienenwanderung
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen,
• Einzelimker/innen und zusammengeschlossene Imker/innen mit Sitz in der Provinz Bozen, deren Bienenvölker ordnungsgemäß gemeldet sind.
Art der Maßnahme:
• Ankauf von Bienenbeuten mit Antivarroa-Boden für die Bienenwanderung,
• Ankauf von Maschinen, Geräten und verschiedenem Material speziell für die Bienenwanderung.
Zulässige Kosten:
• Kosten für den Ankauf von Bienenbeuten mit Varroa-Boden oder von Teilen davon für die Bienenwanderung,
• Kosten für den Ankauf von Maschinen, Geräten und Material für die Bienenwanderung, insbesondere für den Transport von Bienenvölkern, wie beispielsweise Kleinanhänger, Hebevorrichtungen und Ähnliches.
Die oben angeführten Gegenstände sind nur dann beihilfefähig, wenn sie fabrikneu angekauft werden.
Die Ankäufe laut erstem Punkt müssen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Kaufdatum im selben Betrieb verwendet werden.
Die Ankäufe laut zweitem Punkt müssen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Kaufdatum im selben Betrieb verwendet werden.
Beihilfen für den Ankauf von Bienenbeuten für die Bienenwanderung werden nur Imkerinnen und Imkern gewährt, welche die Imkertätigkeit mindestens seit dem Jahr 2015 betreiben und im Jahr 2018 mindestens 10 Bienenvölker gemeldet haben.
Beihilfen für den Ankauf von Geräten für den Transport der Bienenvölker werden nur Imkerinnen und Imkern gewährt, welche die Imkertätigkeit mindestens seit dem Jahr 2015 betreiben und im Jahr 2018 mindestens 25 Bienenvölker gemeldet haben.
Alle Geräte, die nicht durch eine Serien- oder Fabrikatnummer oder beides identifizierbar sind, müssen mit einer nicht löschbaren und nicht entfernbaren Kennzeichnung versehen sein, die das Förderjahr des Antrags (19) und die Provinzzugehörigkeit (BZ) angibt; im Fall von Bienenbeuten muss zusätzlich der Betriebscode angegeben werden.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juni 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Rechnungen mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Bei Ankauf eines Kleinanhängers Zulassungsbescheinigung, ausgestellt auf den Antragsteller.
Beihilfe:
• 60 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf von Bienenbeuten oder Zubehör oder beides für die Bienenwanderung. Der Ankauf von Bienenbeuten und Zubehör kann maximal für die Zahl der Bienenvölker bezuschusst werden, die im Jahr 2018 gemeldet wurden, wobei mindestens 10 gemeldete Bienenvölker vorausgesetzt werden. Pro gemeldetem Bienenvolk werden anerkannte Kosten in Höhe von maximal 150,00 Euro berücksichtigt. Für Ankäufe unter 1.500,00 Euro anerkannter Kosten und für Ankäufe über 3.500,00 Euro anerkannter Kosten werden keine Beihilfen gewährt.
• 50 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf von Maschinen, Geräten und Material für die Bienenwanderung bei einer Mindestinvestition von 1.500,00 Euro an anerkannten Kosten. Für den Ankauf von Kleinanhängern für die Bienenwanderung sind anerkannte Kosten von maximal 3.500,00 Euro zulässig.
Im Jahresprogramm 2018/2019 sind für die Maßnahme c.2 Kosten im Ausmaß von maximal 3.500,00 Euro pro Antragsteller zulässig.
Keine Beihilfen werden gewährt für den Ankauf von Fahrzeugen mit Kennzeichen, für die Zulassung von Verkehrsmitteln sowie für die Mehrwertsteuer.
Maßnahme d.3
Übernahme der Kosten für die Durchführung von Qualitätskontrollen an Imkereiprodukten
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Durchführung von chemisch-physikali-schen Analysen, Pollenanalysen und Rückstandsanalysen bei Imkereiprodukten.
Zulässige Kosten:
• Kosten für Laboruntersuchungen
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Rechnungen mit Zahlungsnachweis,
• Bericht über die Ergebnisse der Analysen mit Angabe der Anzahl der Proben, der festgelegten Parameter und des Einzelpreises.
Beihilfe:
• 80 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme e.1
Unterstützende Maßnahmen zur Wiederbelebung des Bienenbestandes in der EU – Ankauf von Schwärmen, Ablegern, Paketbienen und Bienenköniginnen
Begünstigte:
• Imkerverbände mit Sitz in der Provinz Bozen, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenzucht tätigen Unternehmen angehören.
Art der Maßnahme:
• Ankauf von Schwärmen, Ablegern, Paketbienen und Bienenköniginnen der Rasse Apis mellifera carnica.
Zulässige Kosten:
• Kosten für den Ankauf von Bienenmaterial zur Führung der in der Provinz Bozen autorisierten Bienenbelegstellen. Das genetische Material muss ab dem effektiven Kaufdatum für mindestens ein Jahr im Betrieb gehalten werden bzw. darf in diesem Zeitraum weder weiterverkauft noch unentgeltlich weitergegeben werden.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Rechnungen mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• ärztliches Gesundheitszeugnis, ausgestellt vom gebietsmäßig zuständigen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs;
• Nachweis des Nationalen Bieneninstituts oder vom Institut ermächtigter Organisationen über den Gesundheitsstatus und die Zugehörigkeit zum genetischen Typ im Fall des Ankaufs von Bienenmaterial der Rasse Apis mellifera carnica. Bei Ankauf von Bienenmaterial der Rasse Apis mellifera carnica aus einem anderen Land der Europäischen Union genügt ein entsprechender Nachweis der im Ursprungsland zuständigen Behörde,
• tierärztliches Importzeugnis im Fall des Ankaufs von Bienen aus anderen EU-Ländern,
• Meldung beim Veterinäramt zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen (UVAC-Meldung) bei Import von Bienen aus anderen EU-Ländern,
• Liste der Empfänger mit Angabe des Materials, wobei jeder Empfänger mit seiner Unterschrift den Erhalt bestätigt.
Beihilfe:
• 60 Prozent der anerkannten Kosten.
Maßnahme f.1
Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen bei Projekten der angewandten Forschung in den Bereichen Bienenzucht und Imkereiprodukte – Qualitative Verbesserung der Imkereiprodukte durch physikalisch-chemische und mikrobiologische Analysen, Typisierungsstudien basierend auf dem botanischen und geografischen Ursprung
Begünstigte:
• Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Provinz Bozen
Beschreibung des Forschungsprojekts:
Vegetationskundliche Erhebungen und pollenkundliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Sammeltätigkeit der Honigbiene
Die Untersuchungen im Rahmen des Projekts schließen mit dem entsprechenden Versuchsbericht ab.
Zulässige Kosten:
• Kosten für die Vergütungen, die den Projektbeauftragten zustehen, einschließlich jener für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung; bei Nutzung von Privatfahrzeugen müssen die zurückgelegten Fahrtkilometer bestätigt werden, wobei pro Kilometer maximal 0,40 Euro anerkannt werden; im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gelten die Höchstsätze für das Verwaltungspersonal der Autonomen Provinz Bozen laut geltendem Kollektivvertrag,
• Kosten für die Veröffentlichung der Ergebnisse des Forschungsprojekts,
• Durchführung chemisch-physikalischer Analysen, Pollenanalysen und Rückstandsanalysen.
Zur Gewährung der Beihilfen laut dieser Maßnahme müssen bis 15. Juli 2019 folgende Dokumente vorgelegt werden:
• Rechnungen mit Zahlungsnachweis samt eventueller Warenlieferscheine,
• Kopie des hergestellten Informationsmaterials,
• fachlich-wissenschaftlicher Bericht,
• Finanzbericht mit Angabe der Anzahl der Personen, die, in welcher Form auch immer, an der Untersuchung beteiligt waren, sowie Angabe des Kostenanteils für Geräte, Personal, allgemeine Kosten und Ähnliches, die mit der Durchführung des Projekts in Zusammenhang stehen,
• Bericht über die durchgeführten Analysen mit Angabe der Anzahl der analysierten Proben, der festgelegten Parameter und des Einzelpreises.
Beihilfe:
• 100 Prozent der anerkannten Kosten.