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Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
Projekt "Übergangswohnungen des Frauenhausdienstes"

Anhang A

ÜBERGANGSWOHNUNGEN des Frauenhausdienstes

DEFINITION

Die Übergangswohnungen werden von Vereinen und Körperschaften geführt, welche bereits die Frauenhausdienste verwalten. Sie bieten den Frauen und ihren Kindern im Rahmen eines sozialen Projektes zur Unterstützung der Selbständigkeit, eine autonome Wohnmöglichkeit nach der Unterkunft in den geschützten Wohneinrichtungen.

Die Dauer der Unterkunft in den Übergangswohnungen beträgt 18 Monate. Diese kann aufgrund einer Entscheidung der Bezugsmitarbeiterinnen der Frau um weitere 6 Monate verlängert werden bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten.

ZIELE

Das Hauptziel besteht darin, Frauen, die die geschützten Wohneinrichtungen für Frauen in einer Gewaltsituation verlassen, zu ermöglichen, ein selbständiges Leben in einem begleiteten Rahmen zu erproben.

ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

Frauen mit/oder ohne Kinder, mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in einer geschützten Einrichtung aufgenommen wurden, keinen Schutz / Sicherheit mehr brauchen und

a. die bereits die Dauer von 6 Monaten Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung überschritten haben oder bald erreichen werden

b. die ein Projekt begonnen haben, um einen Ausweg aus der Gewaltsituation zu finden und auf die Wiedererlangung der völligen Unabhängigkeit hinarbeiten.

ZUGANGSMODALITÄTEN

a) Die Frau, welche in einer geschützten Einrichtung aufgenommen wurde, stellt bei den Mitarbeiterinnen des Frauenhausdienstes, von welchen sie bereits begleitet wird, einen Antrag um Aufnahme in dieses soziale Wohnprojekt.

b) Die Mitarbeiterinnen und der Sozialdienst, wenn bereits einbezogen, bewerten gemeinsam die Eignung für die Aufnahme im Projekt Übergangswohnungen, wobei überprüft wird, ob die Frau den Anforderungen des Projektes gerecht wird. Diese Daten werden in einem Erhebungsbogen eingetragen, in welchem Folgendes festgehalten wird: Persönliche Daten der Frau und ihrer Kinder (Name und Alter der Frau und ihrer Kinder, Wohnsitz und Wohnort, Rechtsstatus und Aufenthaltsdauer in der geschützten Einrichtung, Arbeitssituation (Art der Beschäftigung, Art des Arbeitsvertrages, Erfahrungen), Sprachkompetenzen, formelles und informelles Netz. Vorrang haben jene Frauen, welche hinsichtlich ihrer Arbeits- und Wohnsituation nur eine geringe Autonomie besitzen.

c) Ein Team, das sich aus Mitarbeiterinnen der fünf Frauenhausdienste (mindestens drei und höchstens fünf Mitarbeiterinnen) zusammensetzt, trifft sich wenigstens einmal im Jahr und legt die Zugangspriorität auf der Grundlage der eingegangenen Anfragen der einzelnen Dienste fest.

d) Zusammen mit der Frau wird folglich vereinbart, wann die Aufnahme in einer Einrichtung mit geheimer Adresse enden soll und wann der Übergang der Frau oder der Frau mit Kind in eine Übergangswohnung stattfinden wird.

e) Abschließend wird das gemeinsam vereinbarte Projekt zur Förderung der Selbständigkeit definiert und unterzeichnet und die Vereinbarung für die Zuweisung einer Wohnung unterschrieben.

DAS ZUSTÄNDIGE PERSONAL UND SEINE AUFGABEN

1) Kontaktperson der Übergangswohnungen:

Der Dienst wird von einer Mitarbeiterin koordiniert, welche im Besitz des Studientitels/Berufsbildes ist, der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 909/2017, betreffend die Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes, vorgesehen ist. Für die Mitarbeiterin sind pro Frau wöchentlich drei Stunden vorgesehen, um folgende Aufgaben zu erfüllen:

a. Logistische Aufgaben in den Wohnungen:

  1. Logistische Verwaltung der Wohnung (Praktische und bürokratische Aspekte)
  2. Planung der Aufnahmen und Entlassungen der Frauen
  3. Wartung der Wohnung durch eventuelle Beauftragung Dritter (operativer Teil)
  4. Periodische Kontrollen (auch hinsichtlich des Zustandes der Wohnung)
  5. Verwaltung des Diensthandys

b. Unterstützung der Frau:

  1. Die Unterstützung wird an den Grad der Autonomie der Frau angepasst, wobei ihre Zeiten/Zeitpläne und ihre Entscheidungen respektiert werden, unter Berücksichtigung der Inhalte und der Dauer des Projektes.
  2. Wenigstens einmal im Monat und/oder auf Anfrage der Frau wird die Anwesenheit der Mitarbeiterin in der Wohnung garantiert; die Mitarbeiterin kann abwägen, ob eine häufigere Anwesenheit notwendig ist.
  3. Teilnahme am Bewertungsteam für die Aufnahme der Frau in eine Wohnung
  4. Definition des Projektes gemeinsam mit der Frau und eventuell anderen Beteiligten
  5. Flexible Unterstützung der Selbständigkeit der Frau auch unter Berücksichtigung der Situation des Minderjährigen und eventueller Einbeziehung des Sozialdienstes.
  6. Förderung des Bewusstseins und der Verantwortung der Frau hinsichtlich der wirtschaftlichen und praktischen Führung der Wohnung
  7. Wenigstens alle drei Monate muss das individuell abgestimmte Projekt der Frau und ihrer Kinder überprüft werden
  8. Hilfe bei der Suche nach einer definitiven Wohnmöglichkeit und einer Arbeit mit Unterstützung der zuständigen Dienste und eventuell des Sozialdienstes
  9. Austausch mit dem Mitarbeiterinnenteam des Dienstes

c. Beziehung zu Dritten:

  1. Sie hält ständig Kontakt zu den Mitarbeiterinnen der Einrichtung, welche die Frau zugewiesen hat, sowie mit den involvierten Diensten/Körperschaften.
  2. Teilnahme am Projekt-Monitoring-Team, welches vom Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion der Autonomen Provinz Bozen koordiniert wird.
  3. Erstellen und Weiterleiten eines Jahresberichtes zum Verlauf des Projektes an den zuständigen Sozialdienst.

2) Verwaltungsmitarbeiterin

Der Dienst wird in der bürokratisch-administrativen Verwaltung der Wohnungen von einer Verwaltungsmitarbeiterin unterstützt.

Für die folgenden Aufgaben der Verwaltungsmitarbeiterin sind pro Woche und aufgenommene Frau

30 Minuten vorgesehen:

• Betreutenakten anlegen und abschließen

• Verwaltung der Kondominiumsspesen und der Versorgungsdienste (Strom, Gas, Müllabfuhr usw.)

• Wartung und Kontakt zu den Wartungstechnikern: bürokratischer Teil

• Führung der Verwaltungsunterlagen

• Verwaltung des Personals (Kontaktperson der Übergangswohnungen)

VEREINBARUNG ZUR FÖRDERUNG DER SELBSTÄNDIGKEIT

Der Dienst sieht die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Förderung der Selbständigkeit vor welche vor der Übergabe der Wohnung von der Frau unterschrieben wird. Die Frau wird in Zusammenarbeit mit anderen Diensten von einer Bezugsperson für die Übergangswohnungen begleitet, die sie in der Erlangung der Selbständigkeit hinsichtlich Wohnung und Arbeit unterstützt.

WOHNVEREINBARUNG

Der Dienst sieht die Unterzeichnung einer Wohnvereinbarung vor, welche vor der Übergabe der Wohnung von der Frau unterschrieben wird.

FÜHRUNG DES DIENSTES

Der Dienst wird direkt von den öffentlichen Trägern der delegierten Sozialdienste gemäß Landesgesetz Nr.13/1991 oder von privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht, geführt, und ist Teil des Netzes der multizonalen Sozialdienste, sowohl aus Sicht des Zugangs als auch der Finanzierung.

EINSPRÜCHE

Gegen die Entscheidungen betreffend die Erbringung der Leistungen, sowie in Streitfällen bezüglich der Aufnahme in teilstationären und stationären Einrichtungen, kann bei der Abteilung Soziales – Sektion für Einsprüche innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Entscheidung der Körperschaft Beschwerde eingereicht werden.

 

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