1. Die Bank gewährt das Bauspardarlehen, nachdem sie die im Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen der antragstellenden Person und die Bedingungen der Finanzierbarkeit der Investition geprüft hat.
2. Die Bank bewertet die Kreditwürdigkeit in vollständiger Ermessensfreiheit und entscheidet uneingeschränkt darüber, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der Antragseinreichung.
3. Der effektive Betrag des Bauspardarlehens wird zwischen der Bank und der antragstellenden Person bei Einhaltung der auszahlbaren Mindest- und Höchstbeträge laut Beschluss vereinbart.
4. Die Vertragsklauseln und die finanziellen Bedingungen des Bauspardarlehens werden im Darlehensvertrag festgelegt, der zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer, unter Einhaltung des Beschlusses und der Vereinbarung, abgeschlossen wird.
5. Das Bauspardarlehen
a) wird einmalig ausbezahlt,
b) wird zum jährlichen Nominalzinssatz von 1,00 Prozent gewährt,
c) wird nach französischer Tilgungsart oder mit Tilgungsaufschub („Bullet“) gewährt,
d) hat eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten und einem Tag und eine Maximallaufzeit von 20 Jahren,
e) sieht folgende Möglichkeiten zur Rückerstattung der Raten vor:
1) nachträgliche halbjährliche Ratenzahlung mit fester Fälligkeit am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres und mit Fälligkeit der ersten Rate in dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahr,
2) nachträgliche Monatsraten mit fester Fälligkeit am letzten Tag des Monats und Fälligkeit der ersten Rate im Monat nach der Auszahlung,
f) sieht die Berechnung der Zinsen anhand des Geschäftsjahres (360 Tage/360 Tage) vor,
g) kann Verzugszinsen vorsehen, die den 6-Monats-Euribor – Basis 360 (es werden nur zwei Dezimalzahlen berücksichtigt ohne Aufrundungen), erhöht um 3 Prozent-Punkte mit möglicher semestraler Angleichung, nicht überschreiten. Es müssen auf jeden Fall die Rechtsvorschriften über Wucher eingehalten werden,
h) sieht keine Ausgaben für den Darlehensnehmer vor, außer:
1) Abgaben und Steuern, die vom Gesetz vorgesehen sind,
2) Ausgaben, die mit dem Abschluss und der Registrierung des Darlehensvertrages zusammenhängen,
3) belegte Ausgaben für Gutachten/Schätzungen und Postgebühren,
4) Ausgaben für den Abschluss und die Löschung von Sicherstellungen,
5) Ausgaben für die Einbringung des Kredits,
i) ist durch die vertraglich festgelegten Garantien gedeckt,
j) erlaubt dem Darlehensnehmer die vorzeitige Tilgung des Darlehens oder die teilweise Rückerstattung des Darlehens ohne jegliche Geldstrafe,
k) sieht im Falle eines Tilgungsplanes „Bullet“ die Möglichkeit vor, das Kapital auf Grundlage der Rechte, die aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erwachsen, mittels Auszahlung der persönlichen Zusatzrentenposition rückzuerstatten,
l) sieht die Aufhebung des Darlehensvertrages vor, falls der Rentenfonds der Bank mitteilt, dass der Darlehensnehmer in den ersten 18 Monaten nach der Auszahlung des Darlehens einen Vorschuss für denselben Zweck des Darlehensvertrags, eine Ablöse von mehr als 50% der angereiften Zusatzrentenposition, mit Ausnahme der Ablöse in Fällen dauernder Invalidität, oder die Übertragung auf eine andere Zusatzrentenform, die nicht dem Bausparmodell beigetreten ist, beantragt hat,
m) sieht vor, dass die Bank den Darlehensvertrag aufheben und die sofortige Rückerstattung des gesamten geliehenen Betrages einfordern kann, sofern die vertraglich festgelegten Umstände eintreten.
6. Jegliche sonstige Bedingung oder Vertragsklausel, welche nicht ausdrücklich durch die Vereinbarung geregelt ist, muss dennoch dem Inhalt und dem Zweck des Beschlusses und der Vereinbarung entsprechen.