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1. Die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Anlage A, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Das Muster der Vereinbarung mit den Kreditinstituten betreffend das Bausparmodell laut Anlage B, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, ist genehmigt.
3. Die Beschlüsse vom 5. Mai 2015, Nr. 514, vom 26. Mai 2015, Nr. 615, vom 2. Februar 2016, Nr. 83, und vom 18. April 2017, Nr. 446, sind widerrufen.
4. Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) Hilfskörperschaft der Autonomen Provinz Bozen, ist mit der buchhalterischen Verwaltung sowie mit der Verwaltung der finanziellen Mittel des Rotationsfonds für das Bausparmodell beauftragt und gilt für diese Zwecke als „beauftragte Einrichtung bzw. „Körperschaft“ gemäß den Richtlinien laut Anlage A und der Mustervereinbarung laut Anlage B zu diesem Beschluss. Zu diesem Zweck wird ab dem 01.01.2019 die ASWE in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Südtiroler Finance A.G. in Bezug auf obgenannten Rotationsfonds eintreten. Die Modalitäten der Gebarung des Rotationsfonds können mit einer eigenen Konvention zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der ASWE festgelegt werden.
5. Das Kreditinstitut oder die Bankenvereinigung, welche über die Voraussetzungen laut Artikel 10 der Anlage A zu diesem Beschluss verfügen und dem Bausparmodell beitreten wollen, müssen ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region einen entsprechenden Antrag stellen an:
ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
Landhaus 12,
Kanonicus Michael Gamper Straße, 1
39100 Bozen-SüdtirolTel. +39 0471 418300
PEC Adresse: aswe.asse@pec.prov.bz.it
Die Vereinbarung mit Gültigkeit ab 1.01.2019 abgeschlossen werden.
6. Die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Anlage A zu diesem Beschluss gelten für alle ab 1.01.2019 bei den Banken eingereichten Anträge auf Bauspardarlehen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.