MUSTER DER VEREINBARUNG MIT DEN BANKEN BETREFFEND DAS BAUSPARMODELL IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN
VEREINBARUNG
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe Q1 und des Artikels 52 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, kann die Autonome Provinz Bozen Finanzmittel für die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zur Verfügung stellen, deren Zinssatz in einer eigens von der Landesregierung genehmigten Vereinbarung festgelegt wird, mittels Rotationsfonds laut Artikel 52 Absatz 1/ter desselben Gesetzes.
Im Sinne des Artikels 52 Absatz 1/ter des Gesetzes kann die Verwaltung des Rotationsfonds mittels Vereinbarung an öffentliche und private Rechtsträger übertragen werden.
Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. ........ vom .................., welcher dieser Vereinbarung beigelegt wird, die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) des Gesetzes sowie die entsprechenden Verwaltungsmodalitäten und den Abschluss dieser Vereinbarung beschlossen.
Auf der Grundlage dieser Prämissen, die Bestandteil dieses Aktes sind,
schließen
die Autonome Provinz Bozen, vertreten durch ...... , in der Folge als „Land“ bezeichnet, oder die beauftragte Einrichtung, vertreten durch………… , in der Folge als „beauftragte Einrichtung” bezeichnet,
und
die Bank ........ vertreten durch ..... , in der Folge als „Bank” bezeichnet,
folgende Vereinbarung: