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Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
Richtlinien für die Förderung von elektrisch angetriebenen landwirtschaftlichen Maschinen

Anlage

Richtlinien für die Förderung von elektrisch angetriebenen landwirtschaftlichen Maschinen

Art. 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen, in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung. Sie erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 14 derselben Verordnung festgelegten Beihilfearten, und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

2. Die Investitionen müssen das Ziel haben, die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs zu verbessern, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Optimierung oder Umstellung der Produktion.

3. Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, wenn gegen die Verbote oder Beschränkungen laut Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 verstoßen wird; dies gilt auch für den Fall, dass sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

4. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Art. 2
Förderfähige Unternehmen

1. Förderfähig laut diesen Richtlinien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in zusammengeschlossener Form und deren Vereinigung auf Landesebene, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Nicht förderfähig sind dagegen Unternehmen, die sich im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung infolge eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Fraktionen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und Agrargemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.

Art. 3
Zugelassene Vorhaben

1. Zur Förderung zugelassen ist der Ankauf neuer, elektrisch angetriebener Traktoren, die für den Straßenverkehr zugelassen sind.

2. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union, des Staates und des Landes Südtirol in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten diese Prüfung vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass die Prüfung vor Gewährung der Einzelbeihilfe durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 4
Voraussetzungen

1. Das geförderte Unternehmen muss mindestens 4 Hektar Wiese, Ackerfutterbau oder Acker bewirtschaften, um die Beihilfe zu erhalten.

2. Zur Gewährung der Beihilfe wird die Einhaltung eines durchschnittlichen Mindestviehbesatzes von 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche und eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Dabei wird das gesamte im Betrieb untergebrachte Vieh berücksichtigt, mit Ausnahme entsprechend dokumentierter Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit. In diesen Fällen müssen bei allen beteiligten Betrieben die Viehbesatzgrenzen eingehalten werden. Bei zusammengeschlossenen Betrieben liegen der Berechnung des Viehbesatzes die Gesamtviehzahl und sämtliche Futterflächen der Mitgliedsbetriebe zugrunde.

3. Bei der Berechnung des Viehbesatzes gelten die Toleranzen, die für die Flächenprämien in den Durchführungsbestimmungen zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 – 2020 vorgesehen sind. Zur Überprüfung der Voraussetzungen wird Bezug auf die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen angeführten Daten genommen.

Art. 5
Festlegung der zulässigen Ausgaben

1. Die zulässigen Ausgaben müssen sich auf mindestens 5.000,00 Euro belaufen.

2. Der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben beläuft sich auf 50.000,00 Euro.

Art. 6
Art und Höhe der Beihilfe

1. Die Beihilfe wird in Form eines Kapitalbeitrags gewährt und beträgt maximal 30% der zulässigen Ausgaben.

Art. 7
Antragstellung

1. Der Beihilfeantrag, verfasst auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck, wird bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht. Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a) Bezeichnung und meldeamtliche Daten des Antragstellers,

b) Beschreibung des Vorhabens,

c) Kostenvoranschlag,

d) Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr.

2. Der Antrag muss vor dem Ankauf eingereicht werden. Innerhalb von sechs Monaten ab der schriftlichen Aufforderung seitens des zuständigen Amtes müssen dann die beglichenen Rechnungen und Zahlungsbelege über den förderfähigen Betrag der Ausgaben vorgelegt werden. Werden diese Belege nicht vorgelegt, wird der Antrag ausgeschlossen. Vorhaben, in deren Fall die Zahlungsbelege vor dem Zeitpunkt der Antragsvorlage datieren, werden ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

3. Der Antrag muss bis spätestens 20. November des Bezugsjahres eingereicht werden. Die Anträge werden nur dann zur Förderung zugelassen, wenn für das jeweilige Bezugsjahr die erforderlichen finanziellen Mittel im Rahmen des Programms „greenmobilitybz“ der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol zur Verfügung stehen.

Art. 8
Zulassung der Anträge

1. Anträge werden so lange zugelassen, bis die finanziellen Mittel für das betreffende Bezugsjahr ausgeschöpft sind.

2. Reichen die finanziellen Mittel nicht für alle vorliegenden Anträge aus, wird eine Rangliste erstellt, unter Berücksichtigung folgender Kriterien in folgender Reihenfolge:

a) landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz in den ersten 50 Gemeinden, die durch ihre Randlage die stärkste Benachteiligung und überdurchschnittlich große sozio-ökonomische Entwicklungsrückstände aufweisen, gemäß LEADER-Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014 – 2020,

b) Anträge von Junglandwirtinnen und Junglandwirten gemäß Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 - 2020,

c) Datum der Antragsvorlage.

Art. 9
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt dem Antragsteller schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingegangen ist. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 4 und 7 erfüllen, können innerhalb einer Frist von 30 Tagen korrigiert bzw. vervollständigt werden. Nicht fristgerecht korrigierte oder vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

2. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrags und der Ausgabendokumentation gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Art. 10
Verpflichtungen

1. Wer die Beihilfe bezieht, ist verpflichtet, ab der Endauszahlung die Zweckbestimmung des geförderten Vorhabens für mindestens fünf Jahre beizubehalten, und darf das Gut in diesem Zeitraum nicht veräußern.

2. Wird die Zweckbestimmung vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 geändert oder das Gut veräußert, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des Fünfjahreszeitraums entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag muss zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 11
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegten Ausgabenbelege festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird im entsprechenden Verhältnis reduziert.

2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe fehlen, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls sie bereits ausgezahlt wurde, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 12
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Abteilung Landwirtschaft Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Umsetzung im Rahmen von Überprüfungen direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt und protokolliert wird. Aufrecht bleiben in diesen Fällen Stichprobenkontrollen zum Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich durch das Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin, der bzw. die für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 13
Mehrfachförderung

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Mitteln der Europäischen Union kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die laut Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

Art. 14
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Tabelle 1 zu Artikel 4 Absatz 2

Berechnung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes

Erschwernispunkte „Höhe”

Punti di svantaggio “altitudine”

Entsprechende Meereshöhe der Futterflächen / Altitudine corrispondente delle superfici foraggere

Zulässiger Viehbesatz in GVE/ha Futterfläche / Carico di bestiame massimo ammissibile in UBA/ha di superficie foraggera

bis/fino a 22

bis/fino a 1250 m

2,5

23-29

über/oltre 1250 m und/e

bis/fino a 1500 m

2,2

30-39

1500 m bis/fino a 1800 m

2,0

40 und mehr / e oltre

1800 m und mehr /e oltre

1,8

Anmerkung: Erschwernispunkte „Höhe“ aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen

Annotazione: punti di svantaggio “altitudine” previsti dall’anagrafe provinciale delle imprese agricole

 

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