1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen, in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung. Sie erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 14 derselben Verordnung festgelegten Beihilfearten, und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.
2. Die Investitionen müssen das Ziel haben, die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs zu verbessern, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Optimierung oder Umstellung der Produktion.
3. Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, wenn gegen die Verbote oder Beschränkungen laut Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 verstoßen wird; dies gilt auch für den Fall, dass sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
4. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.