1. Das zuständige Amt bestätigt dem Antragsteller schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingegangen ist. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 4 und 7 erfüllen, können innerhalb einer Frist von 30 Tagen korrigiert bzw. vervollständigt werden. Nicht fristgerecht korrigierte oder vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
2. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrags und der Ausgabendokumentation gemäß Artikel 7 Absatz 2.