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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 311)2)
Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. November 2018, Nr. 48.
2)
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft

Art. 1  (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 17 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, die Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs fest.

massimeBeschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344 - Genehmigung der Richtlinien für die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen - Art. 51, L.G. Nr. 9 vom 10. Juli 2018, "Raum und Landschaft“

Art. 2  (Definition)

(1) Das Siedlungsgebiet umfasst Gebiete mit der urbanistischen Nutzungswidmung laut Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes, einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen und der für die Besiedlung geeigneten Entwicklungsflächen.

Art. 3  (Zielsetzung)

(1) Ziel der Abgrenzung des Siedlungsgebiets ist die Strukturierung von Siedlungsbereichen und nicht besiedelter Landschaft zwecks Einschränkung und ständiger Überwachung des Bodenverbrauchs.

Art. 4  (Kriterien für die Abgrenzung)

(1) Die Abgrenzung des Siedlungsgebietes erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

  1. erschlossenes Gebiet,
  2. kompakte, zusammenhängende Siedlungsstruktur,
  3. unterschiedliche Nutzungswidmungen,
  4. Ausstattung mit öffentlichen Strukturen oder Handelsstrukturen bzw. mit beidem,
  5. Entwicklungsmöglichkeiten der Funktions- bzw. Baulandbereiche,
  6. zugängliche öffentliche Grünflächen,
  7. Versorgung mit öffentlichem Personennahverkehr,
  8. Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung,
  9. Beleuchtung und Sonneneinstrahlung.

Art. 5  (Abgrenzungsmethodik)

(1) Die Abgrenzung der Siedlungsgebiete erfolgt durch:

  1. Bestandsaufnahme,
  2. Bedarfsermittlung,
  3. Ermittlung nicht bebaubarer Flächen.

(2) Die Bestandsaufnahme laut Absatz 1 Buchstabe a) dient der Ermittlung bereits besiedelter Flächen einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen. Grundlage für die Ermittlung bildet die Analyse der vorhergehenden Planungsperioden auf der Grundlage statistischer Erhebungen und in der Vergangenheit ausgearbeiteter Pläne. Zu erläutern sind die Bevölkerungsentwicklung und die wirtschaftlichen Aktivitäten, gegliedert in raumrelevante Bereiche. Ebenso darzustellen sind besondere äußere Einflüsse, die signifikante Planungsänderungen bewirkt haben. Die bereits bestehenden Siedlungsgebiete sind für die unterschiedlichen Planungsperioden planerisch darzustellen. Auch für die Darstellung des Ist-Zustandes sind die bereits besiedelten Flächen planerisch zu erfassen, unterteilt nach Flächenwidmungskategorien gemäß Artikel 22 des Gesetzes, einschließlich der urbanen Grünflächen. Das in den bestehenden Siedlungsgebieten vorhandene Nutzungspotenzial ist in unterschiedlichen Widmungskategorien anzugeben.

(3) Zur Bedarfsermittlung laut Absatz 1 Buchstabe b) wird auf der Grundlage der Schätzungen des Landesinstituts für Statistik (ASTAT) sowie der politischen Zielsetzungen eine Prognose zur Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten erstellt. Der Gesamtraumbedarf wird auf der Grundlage des festgestellten Raumbedarfs für die unterschiedlichen Nutzungen im Siedlungsgebiet und des Bedarfs gemäß den urbanistischen Standards ermittelt. Ausgehend von dem in der Bestandsaufnahme ermittelten Nutzungspotenzial und dem ermittelten Gesamtraumbedarf wird eine Aufstellung des Umstrukturierungspotenzials urbaner und ländlicher Nutzungen erarbeitet, sowie eine Aufstellung der Restbestände mit Vorschlägen zur Wieder- oder Neunutzung. Der tatsächliche Nettobedarf an Siedlungs- und Grünflächen ergibt sich aus dem Gesamtraumbedarf abzüglich des Nutzungspotentials.

(4) Für die Zwecke laut Absatz 1 Buchstabe c) müssen sämtliche nicht bebaubaren Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes ermittelt und planerisch dargestellt werden. Nicht oder mit Einschränkungen bebaubar sind die urbanen Grünflächen sowie alle Flächen, die einem Bauverbot unterliegen, wie Gewässerschutzzonen, Trinkwasserschutzgebiete, landschaftlich geschützte Gebiete, Zonen mit hoher Naturgefahr, forstlich hydrogeologisch vinkulierte Flächen, Überschwemmungsgebiete, Gebiete im Gefahrenbereich, Friedhofsbanngebiete und ähnliche.

(5) Die Abgrenzung des Siedlungsgebietes erfolgt unter Berücksichtigung des in Artikel 9 festgelegten Flächenkontingents. Das Siedlungsgebiet wird georeferenziert gekennzeichnet und durch eine durchgehende Linie abgegrenzt, welche die besiedelten und künftig zu besiedelnden Flächen des Gemeindegebiets umfasst, und kann auch die nicht bebaubaren Flächen enthalten.

Art. 6  (Koordination mit Organisationseinheiten des Landes)

(1) Die Gemeinden müssen folgende Organisationseinheiten des Landes in den Prozess zur Abgrenzung des Siedlungsgebietes einbeziehen, je nach Zuständigkeit:

  1. Landesagentur für Umwelt,
  2. Landesagentur für Bevölkerungsschutz,
  3. Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung,
  4. Abteilung Forstwirtschaft,
  5. Abteilung Landwirtschaft,
  6. Abteilung Denkmalpflege,
  7. Amt für Geologie und Baustoffprüfung,
  8. Abteilung Mobilität,
  9. Abteilung Straßendienst.

(2) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms im Sinne von Artikel 53 des Gesetzes durch den Gemeinderat ist eine Koordinierungssitzung mit den Organisationseinheiten des Landes.

Art. 7  (Grün- und Freiflächen im Siedlungsgebiet)

(1) Die Gemeinde legt im Gemeindeentwicklungsprogramm Strategien zur Erhaltung, zur Steigerung der Qualität, zur Ergänzung und Vernetzung der Grün- und Freiflächen innerhalb des Siedlungsgebietes fest.

(2) Dazu werden die bestehenden sowie potentielle zukünftige Grün- und Freiflächen von der Gemeinde erfasst und im Hinblick auf ihre mikroklimatischen Eigenschaften, den Erhalt der Natur, die Bodendurchlässigkeit, die Eignung für Regenwasserversickerung, die Erreichbarkeit sowie die vorhandenen Infrastrukturen, Ausstattungen usw. bewertet.

(3) Die Gemeinde vergleicht die erhobenen Daten mit den gemäß Artikel 21 des Gesetzes festgelegten Mindeststandards und legt, bezogen auf die örtlichen Gegebenheiten, weitere quantitative und qualitative Kriterien fest.

(4) Die Gemeinde gewährleistet die Umsetzung der auf den verschiedenen Planungsebenen festgelegten Entwicklungsziele, unter anderem durch ergänzende Planungsinstrumente wie „Gemeinde-Grünpläne“ auf Ebene des Gemeindeplans und „Grünordnungspläne“ auf Ebene der Durchführungsplanung.

Art. 8  (Unterlagen)

(1) Zur Festlegung der Siedlungsgebiete werden folgende Unterlagen erarbeitet:

  1. ein erläuternder Bericht mit folgenden Mindestinhalten:
    1. Bestandsaufnahme mit einer Analyse der historischen Entwicklung, besonderer Faktoren für die Siedlungsentwicklung und aktueller Nutzungen,
    2. Bedarfsermittlung anhand statistischer Daten der vergangenen Jahre hinsichtlich der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung,
    3. detaillierte Beschreibung der angestrebten raumplanerischen Entwicklung der Gemeinde,
    4. Darlegung der Möglichkeiten der Nutzung bereits vorhandener Bausubstanz und unbebauter Grundstücke innerhalb des Siedlungsgebietes,
    5. Berechnung des neuen Flächenbedarfs, getrennt nach den jeweiligen Widmungen,
    6. Begründung der Entscheidung über die Lage der neu zu besiedelnden Flächen auch in Bezug auf die Eigenschaften der Flächen, das örtliche Erscheinungsbild, den Anschluss an Infrastrukturen, die Anbindung an das Verkehrsnetz und öffentliche Verkehrsmittel, die Bebaubarkeit unter Berücksichtigung der Hangneigung, der Sonneneinstrahlung und des Geländeverlaufs,
    7. Fotodokumentation mit Gesamtperspektive und Ansichten des Ortes,
  2. Darstellung der bisherigen Entwicklung der Siedlungsgebiete auf den Grundkarten im Maßstab 1:5.000 oder 1:10.000,
  3. Darstellung des Siedlungsgebietes auf der Grundkarte im Maßstab 1:5.000.

Art. 9  (Maximaler Bodenverbrauch)

(1) Im Gemeindeentwicklungsprogramm legt die Gemeinde den in der Planungsperiode maximal zulässigen Bodenverbrauch für künftige Siedlungsflächen und Verkehrsinfrastrukturen fest.

(2) Der maximale Bodenverbrauch wird unter Berücksichtigung des errechneten Gesamtraumbedarfs laut Artikel 5 Absatz 3 sowie des der Gemeinde zur Verfügung stehenden Dauersiedlungsgebiets festgelegt.

(3) Die maximale in das Siedlungsgebiet einbeziehbare Fläche ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der geomorphologischen Merkmale des Gebiets und umweltrelevanter Einflussfaktoren, aus der Summe der bestehenden Siedlungsflächen und Verkehrsinfrastrukturen laut Artikel 5 Absatz 2, des gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Flächenbedarfs für künftige Siedlungsflächen einschließlich Verkehrsinfrastrukturen, der erforderlichen Grün- und Freiflächen, und der nicht bebaubaren Flächen laut Artikel 5 Absatz 4.

Art. 10  (Erfassung und Überwachung des Bodenverbrauchs)

(1) Die Gemeinde erfasst und überwacht den Bodenverbrauch.

(2) Die Bodennutzungen werden so erfasst, dass zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen unterschieden werden kann, um entsprechende Maßnahmen zur Einschränkung des Bodenverbrauchs zu ergreifen.

(3) Die Flächen müssen ermittelt werden, deren Versiegelung rückgängig gemacht werden kann, sowie die Flächen für eine dauerhafte Renaturierung wie die Ausgleichsflächen.

Art. 11  (Erfassung der Restbaukapazität)

(1) Die von der Gemeinde eigenständig ermittelte Restbaukapazität einschließlich der Leerstandserhebung wird in die Bestandserhebung übertragen.

(2) Bereits erschlossene unbebaute Grundstücke werden ermittelt, indem der Flächenwidmungsplan mit Katasterkarte und Orthofoto überlagert wird.

(3) Verdichtungspotenziale werden durch Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit der möglichen zukünftigen Nutzung ermittelt, sowohl hinsichtlich der Verwirklichung etwaiger zusätzlicher Baumasse, als auch anderweitiger Nutzungen, stets unter Gewährleistung einer hochwertigen Nutzungsqualität. Das auf diese Weise festgestellte Verdichtungspotenzial bildet die Grundlage für die Festsetzung der urbanistischen Parameter im Gemeindeplan für Raum und Landschaft.

Art. 12  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 3)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

3)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
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