(1) Im Gemeindeentwicklungsprogramm legt die Gemeinde den in der Planungsperiode maximal zulässigen Bodenverbrauch für künftige Siedlungsflächen und Verkehrsinfrastrukturen fest.
(2) Der maximale Bodenverbrauch wird unter Berücksichtigung des errechneten Gesamtraumbedarfs laut Artikel 5 Absatz 3 sowie des der Gemeinde zur Verfügung stehenden Dauersiedlungsgebiets festgelegt.
(3) Die maximale in das Siedlungsgebiet einbeziehbare Fläche ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der geomorphologischen Merkmale des Gebiets und umweltrelevanter Einflussfaktoren, aus der Summe der bestehenden Siedlungsflächen und Verkehrsinfrastrukturen laut Artikel 5 Absatz 2, des gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Flächenbedarfs für künftige Siedlungsflächen einschließlich Verkehrsinfrastrukturen, der erforderlichen Grün- und Freiflächen, und der nicht bebaubaren Flächen laut Artikel 5 Absatz 4.