(1) Die Gemeinde legt im Gemeindeentwicklungsprogramm Strategien zur Erhaltung, zur Steigerung der Qualität, zur Ergänzung und Vernetzung der Grün- und Freiflächen innerhalb des Siedlungsgebietes fest.
(2) Dazu werden die bestehenden sowie potentielle zukünftige Grün- und Freiflächen von der Gemeinde erfasst und im Hinblick auf ihre mikroklimatischen Eigenschaften, den Erhalt der Natur, die Bodendurchlässigkeit, die Eignung für Regenwasserversickerung, die Erreichbarkeit sowie die vorhandenen Infrastrukturen, Ausstattungen usw. bewertet.
(3) Die Gemeinde vergleicht die erhobenen Daten mit den gemäß Artikel 21 des Gesetzes festgelegten Mindeststandards und legt, bezogen auf die örtlichen Gegebenheiten, weitere quantitative und qualitative Kriterien fest.
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Umsetzung der auf den verschiedenen Planungsebenen festgelegten Entwicklungsziele, unter anderem durch ergänzende Planungsinstrumente wie „Gemeinde-Grünpläne“ auf Ebene des Gemeindeplans und „Grünordnungspläne“ auf Ebene der Durchführungsplanung.